Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Schon seit es die Umsatzsteuer gibt, wird auch die Einfuhr von Gegenständen dieser Steuer unterworfen. Die Besteuerung an der Grenze sollte die ausländische Ware im Inland so stellen, dass sie gleich oder ähnlich mit Steuern belastet ist wie im Inland erzeugte oder gehandelte Waren.

 

Rz. 5

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bereits i. R. d. der Ausgleichsteuer seit 1951 wurde diese als Verbrauchsteuer charakterisiert und an die Zollvorschriften angebunden. Ab dem 01.01.1967 gab es das Mehrwertsteuersystem und damit zusammenhängend die dann so genannte EUSt. Die einzig bedeutsame Umgestaltung erfolgte mit der Vollendung des Binnenmarktes und der Einführung des Zollkodex und seiner Durchführungsverordnung. In diesem Zusammenhang wurden das Zollgesetz (ZG) und die Allgemeine Zollordnung (AZO) aufgehoben, so dass auch § 21 UStG entsprechend angepasst werden musste. Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurden einige redaktionelle Änderungen vorgenommen, insbesondere die Anpassung an den geänderten Einfuhrbegriff, ferner wurde in § 21 Abs. 4 S. 5 UStG ein Halbsatz gestrichen.

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