Rz. 3
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Diese Kleinunternehmerregelung war von Anfang an im UStG 1966 enthalten. Sinn und Zweck war und ist, kleine Unternehmen von den Formalien des Allphasen-Netto-Mehrwertsteuersystems zu entlasten.
Rz. 4
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
In jüngster Zeit erfuhr diese Rechtsnorm fünf Änderungen:
- Durch Art. 14 Nr. 7 des StEuglG vom 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1790) wurden die bisherigen Grenzbeträge mit Wirkung vom 01.01.2002 von bisher 100.000 DM in jetzt 50.000 EUR und bisher 32.500 DM in 16.620 EUR umgerechnet.
- Durch Art. 18 Nr. 12 Buchst. a und b des StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) wurde der Abs. 1 S. 3 m. W. v. 01.01.2002 neu gefasst. Die Neufassung stellt klar, dass auch der Kleinunternehmer die Steuer für die er nach § 13b UStG Steuerschuldner ist, abführen muss. Gleichzeitig wurde – aus redaktionellen Gründen – Satz 5 aufgehoben.
- Durch das Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung – Kleinunternehmerförderungsgesetz – vom 31.07.2003 (BGBl I 2003, 1550) wurde rückwirkend zum 01.01.2003 die Kleinunternehmergrenze von 16.620 EUR auf 17.500 EUR angehoben.
- Eine weitere Änderung erfuhr § 19 UStG mit Wirkung vom 01.01.2004 durch das StÄndG 2003 vom 15.12.2003 (BStBl I 2003, 710). Zunächst wurde § 19 Abs. 1 S. 3 UStG neu gefasst. Durch die zusätzliche Aufnahme des § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG stellt die Neufassung klar, dass die vom Auslagerer oder Lagerhalter geschuldete Steuer nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt; außerdem wird aufgrund der Regelung zum unberechtigten Steuerausweis in § 14c Abs. 2 UStG das Zitat redaktionell angepasst. Ebenfalls redaktionell angepasst wurden die Zitate in § 19 Abs. 1 S. 4 UStG auf Grund der Neuregelung der §§ 14, 14a UStG (Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 630/03 vom 05.09.2003).
- Letzte Änderungen erfuhr § 19 UStG m. W. v. 01.07.2010 durch den Gesetzesentwurf vom 16.12.2009 zum Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften. Geändert wurde der Verweis in Abs. 1 S. 3 von § 13b Abs. 2 zu § 13b Abs. 5 aus redaktionellen Gründen.
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