Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Diese Kleinunternehmerregelung war von Anfang an im UStG 1966 enthalten. Sinn und Zweck war und ist, kleine Unternehmen von den Formalien des Allphasen-Netto-Mehrwertsteuersystems zu entlasten.

 

Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In jüngster Zeit erfuhr diese Rechtsnorm fünf Änderungen:

  1. Durch Art. 14 Nr. 7 des StEuglG vom 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1790) wurden die bisherigen Grenzbeträge mit Wirkung vom 01.01.2002 von bisher 100.000 DM in jetzt 50.000 EUR und bisher 32.500 DM in 16.620 EUR umgerechnet.
  2. Durch Art. 18 Nr. 12 Buchst. a und b des StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) wurde der Abs. 1 S. 3 m. W. v. 01.01.2002 neu gefasst. Die Neufassung stellt klar, dass auch der Kleinunternehmer die Steuer für die er nach § 13b UStG Steuerschuldner ist, abführen muss. Gleichzeitig wurde – aus redaktionellen Gründen – Satz 5 aufgehoben.
  3. Durch das Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung – Kleinunternehmerförderungsgesetz – vom 31.07.2003 (BGBl I 2003, 1550) wurde rückwirkend zum 01.01.2003 die Kleinunternehmergrenze von 16.620 EUR auf 17.500 EUR angehoben.
  4. Eine weitere Änderung erfuhr § 19 UStG mit Wirkung vom 01.01.2004 durch das StÄndG 2003 vom 15.12.2003 (BStBl I 2003, 710). Zunächst wurde § 19 Abs. 1 S. 3 UStG neu gefasst. Durch die zusätzliche Aufnahme des § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG stellt die Neufassung klar, dass die vom Auslagerer oder Lagerhalter geschuldete Steuer nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt; außerdem wird aufgrund der Regelung zum unberechtigten Steuerausweis in § 14c Abs. 2 UStG das Zitat redaktionell angepasst. Ebenfalls redaktionell angepasst wurden die Zitate in § 19 Abs. 1 S. 4 UStG auf Grund der Neuregelung der §§ 14, 14a UStG (Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 630/03 vom 05.09.2003).
  5. Letzte Änderungen erfuhr § 19 UStG m. W. v. 01.07.2010 durch den Gesetzesentwurf vom 16.12.2009 zum Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften. Geändert wurde der Verweis in Abs. 1 S. 3 von § 13b Abs. 2 zu § 13b Abs. 5 aus redaktionellen Gründen.

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