Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 7 UStG gehört – wie die entsprechende Regelung zur Ausfuhrlieferung des § 6 UStG – zum "Inventar" des deutschen Umsatzsteuerrechts und galt in ähnlicher Form bereits im UStG 1980 und den Vorgängergesetzen.

 

Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine wesentliche Änderung erfuhr die Vorschrift zum 01.01.1993. Mit der Einführung des USt-Binnenmarktes regelt die Steuerbefreiung von Veredelungen nicht mehr die Verhältnisse in Bezug zum Ausland, sondern zum Drittlandsgebiet.

 

Rz. 5

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die letzte wesentliche Änderung erfuhr die Vorschrift durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402 = BStBl I 1999, 304), das § 7 UStG mit Wirkung vom 01.04.1999 um einen neuen Abs. 5 ergänzt hat. Nicht steuerbefreit sind danach unentgeltliche Wertabgaben i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG.

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