Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vorschrift geht auf § 50c der Umsatzsteuer-Durchführungsbestimmungen 1951 (UStDB) zurück. Diese Befreiung galt für förderungswürdige Jugendgemeinschaften (Jugendverbände, Jugendvereine) und Organe der öffentlichen Jugendpflege (Jugendämter). Der Befreiungskatalog entsprach im Wesentlichen bereits den auch heute noch begünstigten Leistungen.

 

Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Verlauf der Zeit erfuhr sie jedoch einige Änderungen. Eine markante Änderung resultiert aus dem Steueränderungsgesetz 1992.

 

Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Änderung wurde durch das damals neue Jugendhilfegesetz (SGB VIII) notwendig mit dem das Gesetz für die Jugendwohlfahrt, an das § 4 Nr. 25 bis dahin angeknüpft hatte, zum 01.01.1991 außer Kraft gesetzt wurde.

 

Rz. 5

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine Änderung der Rechtsnorm erfolgte durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) und war wegen der Änderung im Sozialrecht und der Umsetzung des einschlägigen EU-Rechts notwendig. Mit der Neufassung wurde die Vorschrift an die Entwicklung der Leistungen und das Angebotsspektrum der Kinder- und Jugendhilfe angepasst. Durch die Neufassung wurde der Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift wesentlich erweitert. Nunmehr sind sämtliche Leistungen, die nach den Vorschriften des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) erbracht werden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

 

Rz. 5a

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) wurde in Satz 3 der Buchst. c angefügt, wonach auch Leistungen der Vormünder (§ 1773 BGB) und Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) befreit werden können.

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