Rz. 6

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach dem altem Recht waren die mit dem Betrieb von und in § 4 Nr. 16 UStG a. F. aufgezählten begünstigten Einrichtungen eng verbundenen Umsätze steuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt waren. So setzt die Steuerbefreiung bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen voraus, dass im vorangegangenen Kj. mindestens 40 % der Leistungen pflegebedürftigen oder wirtschaftlich bedürftigen Personen (begünstigter Personenkreis) zugutekamen.

 

Rz. 7

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das neue Recht verzichtet auf eine Aufzählung der einzelnen begünstigten Einrichtungen. Steuerfrei sind die mit dem Betrieb einer Einrichtung zur Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze, wenn die Einrichtung einen der in § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. a bis j UStG n. F. genannten Verträge nach Sozialrecht abgeschlossen hat. Soweit eine Einrichtung keinen entsprechenden Vertrag abgeschlossenen hat, kam die Steuerbefreiung zur Anwendung, wenn in mindestens 40 % der Fälle die Betreuungs- oder Pflegekosten ganz oder zum überwiegenden Teil von Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen wurden. Dabei gelten alle Leistungen an eine Person in einem Kalendermonat als Fall. Für die Ermittlung der 40 %-Grenze sind die Verhältnisse des Vorjahres maßgeblich.

 

Rz. 8

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zum 30. 06./01.07.2013 hat die Neufassung der Vorschrift durch das "Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften" – (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG – vom 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) erste Anpassungen und Ergänzungen erfahren:

 

Rz. 9

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

  • Art. 10 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa AmtshilfeRLUmsG fasst § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. i UStG mit Wirkung vom 30.06.2013 (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG) neu.
  • Art. 10 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ccc AmtshilfeRLUmsG fügt in § 4 Nr. 16 S. 1 UStG zum 01.07.2013 (Art. 31 Abs. 4 AmtshilfeRLUmsG) einen neuen (zusätzlichen) Buchst. k ein; aus dem bisherigen Buchst. k wird gem. Art. 10 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ddd AmtshilfeRLUmsG nunmehr Buchst. l).
  • Art. 10 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ddd AmtshilfeRLUmsG senkt in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG die Aufgriffsgrenze der Steuerbefreiung zum 01.07.2013 (Art. 31 Abs. 4 AmtshilfeRLUmsG) von ehemals 40 % auf nunmehr 25 % der Fälle ab (vgl. hierzu Pfefferle/Renz, NWB 2014, 525).

Eine weitere Anpassung erfolgte durch Artikel 12 Nr. 4 des Steueränderungsgesetzes vom 02.11.2015 und Artikel 2 Nr. 29 des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes vom 21.12.2015. Mit Wirkung zum 01.01.2017 wurden die bisherigen „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote unter dem neuen Oberbegriff "Angebote zur Unterstützung im Alltag" zusammengefasst.

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