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Nach dem estnischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zehn Jahren (vgl. Art. 32 Mehrwertsteuergesetz). Die erfassten Wirtschaftsgüter sind nicht im Mehrwertsteuergesetz definiert.

In der Regel unterliegen alle Wirtschaftsgüter, die bilanziell aktiviert und über mehr als ein Jahr abgeschrieben werden, einer Vorsteuerberichtigungspflicht.

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