Rz. 52

Wenn sich aus einer Umsatzsteuermeldung ein Erstattungsanspruch ergibt, wird dieser in der Regel nicht sofort ausgezahlt. Vielmehr erfolgt vorrangig eine Verrechnung mit anderen Steuerschulden. Liegen solche nicht vor, wird der Übergang auf die nächste Meldeperiode vorgetragen.

Wenn am Jahresende ein Erstattungsüberhang verbleibt, erfolgt die Auszahlung innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der letzten Umsatzsteuermeldung des Jahres.

Es ist möglich, unterjährige Auszahlungsanträge zu stellen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • mindestens 90 % des Umsatzes stammen aus nicht steuerbaren oder echt steuerbefreiten Tätigkeiten,
  • der Überhang beträgt mindestens 1.500 EUR und die echt steuerbefreiten, nicht steuerbaren oder ermäßigt besteuerten Umsätze belaufen sich auf mindestens 20 % der Umsätze,
  • der Übergang stammt aus einer Investition und beträgt mindestens 150 EUR,
  • der Überhang beträgt mindestens 5.000 EUR,
  • der Übergang beträgt mindestens 1.500 EUR und hängt mit Umsätzen zusammen, die unter die inländische Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen.

Die Steuerbehörden können jeweils Unterlagen anfordern oder Prüfungen anordnen.

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