Rz. 96

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH besteht für den Leistungsempfänger kein Recht auf Vorsteuerabzug, wenn er wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz in Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen bzw. sonstigen Finanzvergehen steht. Dies gilt auch, wenn das Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz in der Lieferkette betrifft.

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