Rz. 49

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Schweden berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Kapitel 8 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:

  • Kauf von PKW oder Motorrädern, dies gilt u. a. nicht für Autohandel, Autovermieter oder Fahrschulen,
  • 50 % der Vorsteuern aus entsprechenden Miet- oder Leasingaufwendungen, Ausnahme wie oben,
  • Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass, soweit nicht ertragsteuerlich abziehbar (allgemeine Grenze 300 SEK pro Person und Anlass).
 

Rz. 50

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 51

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen (vgl. Art. 38 Mehrwertsteuergesetz).

Dabei sind zunächst Vorsteuerbeträge direkt zu Abzugs- und Ausschlussumsätzen zuzuordnen. Die verbleibenden Vorsteuern werden nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt, der auf den nächsten vollen ganzzahligen Prozentsatz aufzurunden ist.

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