Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Bundesrechnungshof prüft seit der Einführung des USt-Binnenmarktes zum 01.01.1993 die steuerlichen Folgen des Wegfalls der Grenzkontrollen, um zeitnah auf mögliche Betrugsdelikte hinweisen zu können. Dabei hat sich der BRH zunächst auf den innergemeinschaftlichen Handel und insbesondere den Karussellbetrug konzentriert (vgl. BT-Drucks. 13/8550 Nr. 53 und 14/4226 Nr. 68) und dem BMF entsprechende Gesetzesänderungen vorgeschlagen. Die vom Bundesrechnungshof vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind weitestgehend in das Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der USt und anderen Steuern (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz – StVBG vom 19.12.2001, BGBl I 2001, 3922) eingegangen und zum 01.01.2002 in Kraft getreten. Seither hat der Bundesrechnungshof eine Vielzahl weiterer Fälle zum Karussellbetrug geprüft, sich aber auch anderen Bereichen zugewandt, in denen ebenfalls in großem Stil Umsatzsteuerbetrug und -vermeidung vorkommen. In seinem damaligen Bericht (Unterrichtung durch den Präsidenten des Bundesrechnungshofes/Bericht nach § 99 BHO über die Steuerausfälle bei der USt durch Steuerbetrug und Steuervermeidung – Vorschläge an den Gesetzgeber, BT-Drucks. 15/1495 vom 03.09.2003) geht der Bundesrechnungshof noch davon aus, dass auch weiterhin insbesondere Karussellgeschäfte zu hohen Umsatzsteuerausfällen (damals ca. 12 Mrd. EUR p. a.) führen. Das aktuelle Zahlenmaterial der EU-Kommission beziffert die Umsatzsteuerausfälle im Oktober 2017 (Rn. 4).

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das StVBG hat hier nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt. Der Bundesrechnungshof bemängelt insbesondere die durch das StVBG zum 01.01.2002 eingeführte Haftung nach § 25d UStG. Die Vorschrift sei auf Grund der hohen Anforderungen an eine mögliche Haftung wenig praxisnah; dem Bundesrechnungshof ist daher auch kein einziger Fall bekannt geworden, in dem die Finanzverwaltung eine Inanspruchnahme nach § 25d UStG auch nur versucht hätte.

 

Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Mit dem StÄndG 2003 vom 19.12.2003 (BGBI I 2003, 3642; BStBl I 2003, 710) nimmt der Gesetzgeber die Kritik des Bundesrechnungshofs auf. Dabei orientiert sich die Vorschrift nunmehr an den Vorschriften in den Niederlanden und in Großbritannien, die eine widerlegbare Umkehr der Beweislast vorsehen und darüber hinaus an die Preisgestaltung anknüpfen (BT-Drucks. 15/1798, Gegenäußerung der Bundesregierung zu Art. 4 Nr. 30). Das BMF nimmt mit Schreiben vom 29.03.2004 (BStBl I 2004, 450) zu der Neuregelung Stellung.

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