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Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 19 Erlass 633/1972). Seit dem 01.01.2017 müssen Vorsteuern spätestens zum Abgabetermin der Jahresmeldung für das Steuerjahr abgezogen werden, in dem die Leistung bezogen bzw. eine Anzahlung geleistet wurde, und ein ordnungsmäßiger Beleg vorgelegen hat (vgl. Erlass 50/2017).

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