11.1 Allgemeines

 

Rz. 47

Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für Ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen.

11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 48

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Dänemark berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 42 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:

  • Unterhaltung und Bewirtung von Arbeitnehmern oder den Gesellschaftern/Inhabern des Unternehmens, ebenso Kinderbetreuung für diese,
  • Leasing, Anmietung oder Kauf sowie Unterhaltskosten von PKW (definiert als Fahrzeuge für bis zu 9 Personen), dies gilt nicht für Autohandel, Autovermieter oder Fahrschulen,
  • Geschenke mit einem Wert von mehr als 100 DKK,
  • 75 % der Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass.
 

Rz. 49

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 50

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen (vgl. Art. 38 Mehrwertsteuergesetz).

Dabei sind zunächst Vorsteuerbeträge direkt zu Abzugs- und Ausschlussumsätzen zuzuordnen. Die verbleibenden Vorsteuern werden nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt, der auf den nächsten vollen ganzzahligen Prozentsatz aufzurunden ist.

11.3 Berichtigung des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 51

Nach dem dänischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zehn Jahren (vgl. Art. 43 Mehrwertsteuergesetz).

Wirtschaftsgüter mit einem Nettopreis unter 100.000 DKK, die abnutzbar sind, unterliegen nicht der Vorsteuerberichtigungspflicht. Gleiches gilt bei einer Verwendungsänderung von maximal 10 %.

11.4 Rechnungen

 

Rz. 52

In Dänemark steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze einschließlich Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 52a Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 53

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.

 

Rz. 54

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig, sollten jedoch mit einer vorherigen Vereinbarung verbunden werden.

 

Rz. 55

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 61 des Erlasses zur Mehrwertsteuer):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
  • Datum der Ausstellung,
  • Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen.
 

Rz. 56

Im Einzelhandel ist es zulässig, für Verkäufe bis zu 5.000 DKK nur Kassenbelege auszustellen, wenn eine automatische Kasse verwendet wird.

 

Rz. 57

Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 3.000 DKK brutto) müssen nur folgende Elemente enthalten (vgl. Art. 66 des Erlasses zur Mehrwertsteuer):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Gesamtentgelt,
  • Umsatzsteuerbetrag oder Angabe des entsprechenden prozentualen Anteils.

11.5 Elektronische Rechnungsstellung

 

Rz. 58

Grundsätzlich gilt eine Gleichstellung digitaler Rechnungen mit Papierrechnungen (vgl. Art. 61 des Erlasses zur Mehrwertsteuer).

11.6 Rechnungen in fremder Währung

 

Rz. 59

Rechnungen dürfen in Fremdwährungen oder in dänischen Kronen ausgestellt werden.

Fremdwährungen sind nach dem Tageskurs oder dem Kurs, den die dänischen Steuerbehörden veröffentlicht haben, umzurechnen.

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