11.1 Allgemeines

 

Rz. 48

Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 297 und 299 Steuergesetz).

11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 49

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Rumänien berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. 297 und 298 Steuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:

  • 50 % der Kosten für Anschaffung, Miete, Leasing oder Unterhalt von Kraftwagen (definiert idR als Fahrzeuge mit weniger als zehn Sitzen, Ausnahmen gelten u. a. für Taxis und für Wiederverkäufer sowie bei nachgewiesener reiner geschäftlicher Nutzung),
  • Kosten für alkoholische Getränke oder Tabak, ausgenommen für unternehmerische Verwendung.
 

Rz. 50

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 51

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Die Vorsteueraufteilung geschieht nach einem globalen Umsatzschlüssel, der auf volle Prozent aufgerundet wird (vgl. Art. 300 Steuergesetz). Leistungen, die nur für Abzugsumsätze oder nur für Ausschlussumsätze verwendet werden, sind im Weg der direkten Zuordnung zu verarbeiten.

11.3 Vorsteuerüberhänge

 

Rz. 52

Wenn sich aus einer Umsatzsteuermeldung ein Erstattungsanspruch ergibt, wird dieser in der Regel nicht sofort ausgezahlt, sondern auf die Folgeperiode vorgetragen (vgl. Art. 303 Steuergesetz). Alternativ kann in der Umsatzsteuermeldung ein Auszahlungsantrag gestellt werden, falls der Betrag mehr als 5.000 RON beträgt.

Die Steuerbehörde entscheidet, ob sie direkt auszahlt, oder zunächst eine Steuerprüfung anordnet. Bei Beträgen unter 45.000 RON wird normalerweise nicht weiter geprüft. Grundsätzlich sollte die Auszahlung binnen 45 Tagen erfolgen, doch verlängert sich dies regelmäßig, insbesondere, wenn die Behörde Prüfungsfragen stellt.

11.4 Berichtigung des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 53

Nach dem rumänischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zwanzig Jahren (vgl. Art. 305 Steuergesetz).

11.5 Rechnungen

 

Rz. 54

In Rumänien steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle Umsätze mit Ausnahme echt steuerbefreiter Umsätze eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 319 Steuergesetz).

 

Rz. 55

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen (vgl. Art. 319 Steuergesetz).

 

Rz. 56

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig (vgl. Art. 319 Steuergesetz).

 

Rz. 57

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 319 Steuergesetz):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Datum der Ausstellung,
  • eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.
 

Rz. 58

Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 100 EUR Brutto) müssen nur folgende Elemente enthalten:

  • Identifikationsmerkmale des Leistenden,
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers,
  • Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Gesamtentgelt und ausreichende Angaben, um den Umsatzsteuerbetrag zu ermitteln.

Auf Antrag kann in besonderen Fällen gestattet werden, die Grenze auf 400 EUR anzuheben.

11.6 Elektronische Rechnungsstellung

 

Rz. 59

Grundsätzlich gilt eine Gleichstellung digitaler Rechnungen mit Papierrechnungen (vgl. Art. 319 Steuergesetz).

11.7 Rechnungen in fremder Währung

 

Rz. 60

Rechnungen dürfen in Fremdwährungen oder in RON ausgestellt werden. Der Umsatzsteuerbetrag ist jedoch stets in RON anzugeben und die Umrechnung hat nach dem EZB-Kurs, dem Nationalbankkurs oder dem Umrechnungskurs der Bank, über welche die Zahlung abgewickelt wird, zu erfolgen.

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