11.1 Allgemeines

 

Rz. 49

Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. Art. 30 Mehrwertsteuergesetz).

Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 32 Mehrwertsteuergesetz).

11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 50

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Griechenland berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 30 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:

  • Tabak und Alkohol, außer für entsprechende Wiederverkäufer,
  • Bewirtung und sonstige Unterhaltung von Personen, alle Restaurantumsätze,
  • Kosten für Anschaffung, Miete, Leasing oder Unterhalt von Personenkraftwagen (bis 9 Sitze), Motorrädern, Booten und Luftfahrzeugen für Freizeitzwecke (Ausnahmen gelten u. a. für Taxis und für Wiederverkäufer sowie bei nachgewiesener reiner geschäftlicher Nutzung).
 

Rz. 51

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 52

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen (vgl. Art. 31 Mehrwertsteuergesetz). Dabei sind zunächst Vorsteuerbeträge direkt zu Abzugs- und Ausschlussumsätzen zuzuordnen. Die verbleibenden Vorsteuern werden regelmäßig nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt, der auf volle Prozent aufzurunden ist.

11.3 Berichtigung des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 53

Nach dem griechischen Umsatzsteuergesetz gilt für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren (vgl. Art. 33 Mehrwertsteuergesetz) und für andere Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von fünf Jahren. Patente und Rechte, die über mehr als ein Jahr genutzt werden, sind ausdrücklich mit erfasst.

11.4 Rechnungen

 

Rz. 54

In Griechenland steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle Umsätze eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen. Dies gilt auch bei Umsätzen an Nichtunternehmer.

 

Rz. 55

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.

 

Rz. 56

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig.

 

Rz. 57

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer und Gewerbezweig,
  • Name, Anschrift, Gewerbezweig und Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers,
  • Datum der Ausstellung,
  • eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.
 

Rz. 58

Es gibt keine allgemeine Regelung für Kleinbetragsrechnungen.

11.5 Elektronische Rechnungsstellung

 

Rz. 59

Griechenland hat die vereinfachten Regelungen der Europäischen Union für digitale Rechnungstellung bisher nicht umgesetzt. Digitale Rechnungen werden umsatzsteuerlich nur anerkannt, wenn sie im EDI-Verfahren oder mit qualifizierter digitaler Signatur (Präsidentenerlass 150/2001) oder von einer zugelassenen maschinellen Einrichtung generiert werden.

11.6 Rechnungen in fremder Währung

 

Rz. 60

Rechnungen sind in Euro auszustellen. Es ist eine andere Währung zulässig, wenn der Umsatz im entsprechenden Staat steuerbar ist.

Fremdwährungen sind nach den zollrechtlichen Vorschriften umzurechnen.

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