11.1 Allgemeines

 

Rz. 53

Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen.

11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 54

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Belgien berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 45 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:

  • Repräsentationsaufwand,
  • 50 % aus Leasing, Anmietung oder Kauf sowie aus Unterhaltskosten, Schmierstoffen und Kraftstoffen von Automobilen (100 % Abzugsrecht bei Bussen und ähnlichen Fahrzeugen, bei Wiederverkäufern, Autovermietern, Taxis, usw.),
  • Tabak oder Alkohol (außer bei Wiederverkäufern oder Restaurants u.ä.),
  • Hotelübernachtungen, Bewirtung oder Getränke,
  • Geschenke mit einem Wert von mindestens 50 EUR (netto).
 

Rz. 55

Der Vorsteuerausschluss gilt nicht, wenn die Aufwendungen bezogen werden, um sie im Zuge einer geschäftlichen Aktivität in Ausgangsumsätze einfließen zu lassen, also insbesondere für Wiederverkäufer entsprechender Leistungen.

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 56

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen (vgl. Art. 46 bis 49 Mehrwertsteuergesetz). Die Vorsteueraufteilung geschieht nach der einfachen Methode nach einem globalen Umsatzschlüssel, der auf den nächsten vollen ganzzahligen Prozentsatz aufzurunden ist.

Alternativ ist es zulässig, in einem zweistufigen Verfahren zunächst Vorsteuerbeträge direkt zu Abzugs- und Ausschlussumsätzen zuzuordnen und die verbleibenden Vorsteuern entweder nach einem Umsatzschlüssel oder nach einer mit den Steuerbehörden abgestimmten besonderen Methode aufzuteilen. Die Steuerbehörden haben ebenfalls das Recht, die zweistufige Vorgehensweise anzuordnen.

11.3 Berichtigung des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 57

Nach dem belgischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von fünfzehn Jahren. Bestimmte Rechte werden ebenfalls erfasst.

Gegenstände mit einem Preis unter 1.000 EUR fallen nicht unter die Vorsteuerberichtigungspflicht.

11.4 Rechnungen

 

Rz. 58

In Belgien steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze einschließlich Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 53 Mehrwertsteuergesetz). Bei Umsätzen an Nichtunternehmer gilt keine allgemeine Rechnungsstellungspflicht, aber bestimmte Umsätze (z. B. Lieferung von PKW) sind rechnungstellungspflichtig.

 

Rz. 59

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen. Außerdem muss dem Kunden, der vorsteuerabzugsberechtigt war, im Korrekturbeleg mitgeteilt werden, dass er den Vorsteuerabzug berichtigen muss. Der entsprechende Text lautet wie folgt: Btw terug te storten aan de Staat in de mate waarin ze oorspronkelijk in aftrek werd gebracht – TVA à reverser à l’Etat dans la mesure où elle a été initialement déduite (Art. 4 Abs. 1 Königlicher Erlass 4 vom 29.12.1969).

 

Rz. 60

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig, sollten jedoch mit einer schriftlichen Vereinbarung verbunden werden.

 

Rz. 61

Kleinunternehmer müssen Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis erstellen und auf die Kleinunternehmereigenschaft hinweisen.

 

Rz. 62

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 5 des Königlichen Erlasses vom 29.12.1992):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers sowie dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer, falls er eine besitzt,
  • Datum der Ausstellung,
  • Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • im Gutschriftsverfahren den Hinweis "factuur uitgereikt door afnemer"/"autofacturation",
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen.
 

Rz. 63

Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 100 EUR netto) müssen nur folgende Elemente enthalten:

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer;
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers, oder dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer;
  • Leistungsbeschreibung;
  • Umsatzsteuerbetrag.

11.5 Elektronische Rechnungsstellung

 

Rz. 64

Mit Wirkung zum 01.01.2013 wurde das Umsatzsteuergesetz geändert, um nach den Vorgaben der Europäischen Union die digitale Rechnungstellung zu erleichtern. Grundsätzlich gilt seit d...

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