Rz. 1
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG unterliegt "die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg der Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer)".
Rz. 2
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
§ 21 UStG ist die zentrale Vorschrift für die EUSt. Sie bewirkt durch die generelle Anwendbarkeit der Vorschriften für Zölle und die Definition der EUSt als Verbrauchsteuer die technische Gleichschaltung mit den Zöllen, ohne dass sie aber dadurch ihre Einbindung in das Umsatzsteuersystem verlieren würde.
Rz. 3
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Die Vorschrift legt des Weiteren einige Vereinfachungen fest für den Fall, dass die EUSt als Vorsteuer abgezogen werden kann. Sie regelt ferner hinsichtlich der Abfertigungsplätze sowie der Erweiterung des Warenbegriffs zwei Besonderheiten.
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