Rz. 98

Stand: 5. A.

Die Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (Verordnung – EU – Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL-DVO –) soll einen neuen Art. 45a mit Ausführungsbestimmungen zu den Art. 138142 MwStSystRL erhalten:

Art. 45a (neu) MwStSystRL-DVO

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Befreiungen gem. Art. 138 MwStSystRL wird vermutet, dass Gegenstände an einen Bestimmungsort außerhalb ihres Gebiets, jedoch innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert wurden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Der Verkäufer ist ein zertifizierter Steuerpflichtiger i. S. v. Art. 13a MwStSystRL, er gibt an, dass die Gegenstände von ihm oder für seine Rechnung von einem Dritten befördert oder versandt wurden, und er ist im Besitz von mindestens zwei der in Abs. 3 aufgeführten, einander nicht widersprechenden Nachweisen, die die Beförderung oder den Versand bestätigen;
  2. der Erwerber der Gegenstände ist ein zertifizierter Steuerpflichtiger i. S. v. Art. 13a MwStSystRL, und der Verkäufer ist im Besitz folgender Nachweise:

    1. einer schriftlichen Erklärung des Erwerbers der Gegenstände, dass die Gegenstände von ihm oder für seine Rechnung von einem Dritten befördert oder versandt wurden, wobei der Bestimmungsmitgliedstaat der Gegenstände anzugeben ist;
    2. zwei der in Absatz 3 aufgeführten, einander nicht widersprechenden Nachweise, die die Beförderung oder den Versand bestätigen.

Der Erwerber der Gegenstände legt dem Verkäufer die schriftliche Erklärung gem. Buchst. b Ziffer i spätestens am 10. Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vor.

(2) Eine Steuerbehörde kann die gem. Abs. 1 aufgestellte Vermutung widerlegen, wenn es Hinweise auf falsche Anwendung oder Missbrauch durch den Verkäufer oder den Erwerber der Gegenstände gibt.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 werden folgende Nachweise der Beförderung oder des Versands akzeptiert:

  1. ein vom Erwerber der Gegenstände oder von einer von ihm bevollmächtigten Person unterzeichnetes Schriftstück, mit dem der Empfang der Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat bestätigt wird;
  2. Unterlagen zur Beförderung oder zum Versand der Gegenstände wie z. B. ein unterzeichneter CMR-Frachtbrief, ein Konnossement, eine Luftfracht-Rechnung, eine Rechnung des Beförderers der Gegenstände, eine Versicherungspolice für die Beförderung oder den Versand der Gegenstände oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder des Versands der Gegenstände belegen;
  3. von einer öffentlichen Stelle wie z. B. einem Notar ausgestellte offizielle Unterlagen, die die Ankunft der Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat bestätigen;
  4. eine im Bestimmungsmitgliedstaat ausgestellte Quittung, die die Lagerung der Gegenstände in dem Mitgliedstaat bestätigt;
  5. eine Bescheinigung, die von einer berufsständischen Vertretung wie z. B. einer Industrie- oder Handelskammer im Bestimmungsmitgliedstaat ausgestellt wurde und den Bestimmungsort der Gegenstände bestätigt;
  6. ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber der Gegenstände oder ein Bestellschein, in dem der Bestimmungsort der Gegenstände angegeben ist;
  7. ein Schriftwechsel zwischen den an der Transaktion beteiligten Parteien, in dem der Bestimmungsort der Gegenstände angegeben ist;
  8. die Mehrwertsteuererklärung des Erwerbers der Gegenstände, in der der innergemeinschaftliche Erwerb der Gegenstände deklariert wird.
 
Hinweis

Sollte Art. 45a Abs. 3 Buchst. a MwStSystRL-DVO tatsächlich so verabschiedet werden, hätte damit die deutsche Gelangensbestätigung (§ 17a UStDV) auch europarechtlich ihre – bislang ja äußerst zweifelhafte – Bestätigung gefunden.

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