Rz. 48a

Seit dem 01.03.2018 ist die Einfuhrumsatzsteuerschuld teilweise in einem besonderen Verfahren geregelt (vgl. Gesetz 42/2016 vom 28.12.2016 und Ministerieller Erlass 215/2017 vom 20.07.2017). Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht mehr direkt durch die Zollbehörde erhoben, sondern der Steuerpflichtige meldet sie in seiner portugiesischen Umsatzsteuermeldung für den Zeitraum der Einfuhr und zieht sie zeitgleich als Vorsteuer ab (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers). Hieraus können sich Liquiditätsvorteile verglichen mit dem bisherigen Verfahren der Erhebung durch die Zollbehörden ergeben.

Das Verfahren setzt einen Antrag bei der Steuerbehörde voraus, der bis zum 15. Tag des vorangehenden Monats gestellt werden muss. Die Steuerbehörde entscheidet innerhalb von fünf Tagen über den Antrag, der voraussetzt, dass der Steuerpflichtige monatliche Umsatzsteuermeldungen abgibt, voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und keine offenen Steuerverbindlichkeiten hat – ausgenommen solche, die gerichtlich oder außergerichtlich angefochten wurden.

Im Zeitraum ab dem 01.09.2017 konnte das Verfahren bereits für einzelne, speziell in einem Anhang C zum Mehrwertsteuergesetz enthaltene Produkte, ausgenommen Mineralöle, angewendet werden.

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