Rz. 52

Ist eine Forderung uneinbringlich oder mindert sich das Entgelt aus anderen Gründen, sieht das italienische Recht grundsätzlich die Möglichkeit einer Umsatzsteuerberichtigung vor. Dies setzt, anders als im deutschen § 17 UStG geregelt, voraus, dass der leistende Unternehmer einen Entgeltminderungsbeleg an den Leistungsempfänger übermittelt.

 

Rz. 53

Bei zwischen den Parteien vereinbarter Entgeltminderung gilt eine Frist von einem Jahr nach Ausführung des Geschäfts. Bei Uneinbringlichkeit, die im Wesentlichen nur bei Insolvenz oder sonstiger Zahlungsunfähigkeit anzunehmen ist, muss der Entgeltminderungsbeleg spätestens zu dem Zeitpunkt generiert werden, in dem die Umsatzsteuererklärung für das zweite Jahr nach Abschluss der Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder des Insolvenzverfahrens abzugeben gewesen wäre. Teilweise gelten weitere Sonderregeln.

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