Rz. 46

Ist eine Forderung uneinbringlich, sieht das Recht in Spanien grundsätzlich die Möglichkeit einer Umsatzsteuerberichtigung vor, wenn der Steuerpflichtige erfolglos versucht hat, die ausstehende Forderung einzuklagen, notariell anzufordern oder ein Insolvenzverfahren vorliegt. Dabei sind diverse Nachweise zu führen und Fristen einzuhalten (vgl. Art. 80 Mehrwertsteuergesetz).

Handelt es sich nicht um Insolvenz, setzt die Korrektur u. a. voraus, dass mindestens ein Jahr seit Fälligkeit vergangen ist (sechs Monate bei Steuerpflichtigen mit Umsatz unter 6.010.121,04 EUR), und der Kunde entweder Unternehmer ist, oder das Nettoentgelt über 300 EUR beträgt. Weiterhin muss nachgewiesen werden, dass erfolglose gerichtliche Vollstreckung versucht wurde.

 

Rz. 47

Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen stets zu einer Umsatzsteueranpassung.

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