Rz. 43

Grundsätzlich gilt in Belgien das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.

 

Rz. 44

Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warenbewegung mit deren Ende (vgl. Art. 16 Mehrwertsteuergesetz). Wird eine Anzahlung geleistet, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend mit deren Erhalt.

 

Rz. 45

Wird bis spätestens zum 15. Kalendertag nach Ablauf des Monats der Leistungserbringung eine Umsatzsteuerrechnung ausgestellt, gilt der Tag der Rechnungsstellung als Besteuerungszeitpunkt, und andernfalls der 15. Kalendertag Ende (vgl. Art. 17 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 46

Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erhalt einer Zahlung für die Dienstleistung oder mit Erbringung der Dienstleistung (vgl. Art. 22 Mehrwertsteuergesetz). Auch hier die o. g. Regelung bezüglich Rechnungstellung.

 

Rz. 47

Bei innergemeinschaftlichen Dauerleistungen (Art. 44 MwStSystRL), die für mehr als ein Jahr ausgeführt werden und die nicht zu Zahlungen oder Abrechnungen während dieser Zeit führen, wird jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres eine anteilige Steuerentstehung angenommen.

 

Rz. 48

Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht im Zeitpunkt der Lieferung, oder, wenn keine Rechnung ausgestellt wurde, zum 15. Kalendertag des auf den Erwerb folgenden Monats.

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