10.1 Allgemeines (§§ 26 ff. MWStG)

 

Rz. 74

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein Steuerzahler, der eine steuerpflichtige Leistung oder eine echt steuerbefreite Leistung erbringt, ist verpflichtet, an einen Steuerpflichtigen oder an eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft einen Steuerbeleg auf Papier oder als elektronischen Beleg auszustellen. Der Steuerbeleg ist spätestens binnen 15 Tagen nach Erbringung der Leistung bzw. nach Zahlungseingang, sofern dieser zuerst erfolgte, auszustellen. Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen können auch Sammelbelege über mehrere Leistungen erstellt werden.

 

Rz. 75

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein ordnungsgemäßer Steuerbeleg dient auch dazu, dem Leistungsempfänger einen einwandfreien Zugang zum Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Der gewöhnliche Steuerbeleg, der zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss im Normalfall folgende Angaben enthalten:

  • Handelsfirma oder Vor- und Nachname, Sitz und die USt-IdNr. des Leistungserbringers,
  • Handelsfirma oder Vor- und Nachname, Sitz und die USt-IdNr. des Leistungsempfängers,
  • Registriernummer des Beleges,
  • Umfang und Gegenstand der Leistung,
  • Ausstellungsdatum des Beleges,
  • Datum der Erbringung der Leistung oder Datum des Zahlungseingangs, je nachdem was früher eintritt, falls sich dieses Datum vom Datum der Belegerstellung unterscheidet,
  • Einheitspreis ohne Steuer und etwaige Preisnachlässe, sofern diese nicht im Einheitspreis enthalten sind,
  • Steuerbemessungsgrundlage (getrennt nach Regel- und ermäßigtem Steuersatz),
  • Steuersatz (Regelsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz) oder die Mitteilung, dass es sich um eine von der Steuer befreite Leistung handelt mit dem Hinweis auf die einschlägige Bestimmung des MWStG, der Europäischen Gemeinschaft oder eine ähnliche Angabe,
  • Steuerbetrag in tschechischen Kronen.
 

Rz. 76

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Beleg kann auch in einer anderen Sprache als Tschechisch verfasst werden. Auf Aufforderung der Finanzverwaltung ist dann allerdings eine tschechische Übersetzung vorzulegen. Die Fakturierungswährung kann eine andere Währung als die tschechische Krone sein; der Steuerbetrag ist aber in tschechischen Kronen auszuweisen. Der bei der Umrechnung zu verwendende Wechselkurs ist der von der Tschechischen Nationalbank oder der Europäischen Zentralbank für den Tag der steuerbaren Leistung veröffentlichte Kurs. Diese Kurse werden veröffentlicht auf der Webseite der Nationalbank: www.cnb.cz.

 

Rz. 77

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei einem Steuerbeleg sind Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit vom Zeitpunkt der Erstellung bis zum Ende der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist etwa durch geeignete Kontrollmechanismen, die den Steuerbeleg zuverlässig mit der steuerbaren Leistung verknüpfen, sicherzustellen.

10.2 Rechnungsausstellung beim Übergang der Steuerschuld (§ 24 und § 25 MWStG)

 

Rz. 78

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Beim Übergang der tschechischen Steuerschuld an den Leistungsempfänger ist der leistende Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet und hat außer den erwähnten Angaben (vgl. Rn. 75) noch einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld anzuführen ("die Steuer wird vom Kunden abgeführt").

 

Rz. 79

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Anwendung des nationalen reverse charge, darf der Mehrwertsteuerbeleg auch auf eine andere Währung als auf tschechische Kronen lauten und die Angaben über Steuersatz und Steuerbetrag können fehlen.

10.3 Kleinbetragsrechnungen (§§ 30 und 30a MWStG)

 

Rz. 80

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für steuerbare Leistungen bis zu einem Wert von 10.000 CZK (ca. 400 EUR) einschließlich Steuer kann ein vereinfachter Steuerbeleg ausgestellt werden, sofern es sich nicht um i. g. Lieferungen, Versandhandel, dem reverse charge unterliegende Leistungen oder der Verbrauchsteuer unterliegende Lieferungen von Tabakerzeugnissen zu anderen als Festpreisen für den Endverbraucher handelt. Von den oben (vgl. Rn. 75) angeführten Angaben braucht der vereinfachte Steuerbeleg die folgenden Angaben nicht zu enthalten: Angaben zum Leistungsempfänger, USt-IdNr. des Leistungsempfängers den Einheitspreis, die Steuerbemessungsgrundlage und den Steuerbetrag. Vorgeschrieben ist aber die Angabe des Betrages, den der Steuerzahler für die erbrachte steuerbare Leistung insgesamt erhielt oder erhalten soll.

10.4 Anzahlungen

 

Rz. 81

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Anzahlungen unterliegen ebenfalls der MWSt und berechtigen gleichzeitig zum Vorsteuerabzug. Eine Rechnung über eine erhaltene Anzahlung hat die allgemeinen Anforderungen zu erfüllen, wobei statt dem Tag der steuerbaren Leistung das Datum des Zahlungseingangs anzugeben ist und der Umfang der Leistung sowie der Einheitspreis nicht ausgewiesen werden muss. In der Endrechnung ist die Gesamtsumme der bereits versteuerten Anzahlungen von der Bemessungsgrundlage offen abzuziehen und die Steuer vom Restbetrag zu ermitteln.

10.5 Steuerberichtigung (§§ 42 MWStG)

 

Rz. 82

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Aufhebung oder Rückgabe der Leistung, Senkung oder Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage oder Rückerstattung des Entgelts (vgl. Rn. 51), hat der Steuerzahler, der die ursprüngliche steuerbare Leistung erbracht hat, Steuerbemessungsgrundlage und Steuerbetrag zu berichtigen und innerhalb von 15 Tagen ab Feststellung dieser Umstände...

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