10.1 Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

 

Rz. 40

Grundsätzlich gilt in Lettland das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.

 

Rz. 41

Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer mit Übergabe oder Beginn der Beförderung oder Versendung. Wird eine Anzahlung geleistet, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend mit deren Erhalt (vgl. Art. 31 i. V. m. Art. 120 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 42

Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erhalt einer Zahlung für die Dienstleistung oder mit Erbringung der Dienstleistung (vgl. Art. 32 i. V. m. Art. 120 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 43

Bei Dauerleistungen, die für mehr als ein Jahr ausgeführt werden und die nicht zu Zahlungen oder Abrechnungen während dieser Zeit führen, wird jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres eine anteilige Steuerentstehung angenommen.

 

Rz. 44

Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht im Zeitpunkt der Lieferung, oder, wenn keine Rechnung ausgestellt wurde, zum 15. Kalendertag des auf den Erwerb folgenden Monats.

10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen

 

Rz. 45

Lettland sieht die Möglichkeit vor, die Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit zu mindern (vgl. Art. 105 Mehrwertsteuergesetz). Das Verfahren hängt von der Höhe der Forderung ab.

Bei Nettoforderungen von weniger als 430 EUR ist nachzuweisen, dass Schritte zur Geltendmachung der Forderung ohne Erfolg blieben. Es darf keine Forderung an eine nahestehende Person sein, die Forderung muss ertragsteuerlich abgeschrieben worden sein, sie muss in den letzten drei Jahren entstanden sein, der Schuldner muss bis spätestens vor dem 01.03. des Folgejahres über die Umsatzsteuerkorrektur informiert worden sein und die Geschäftsbeziehungen mit dem säumigen Schuldner müssen vor mindestens sechs Monaten beendet worden sein.

Forderungen ab 430 EUR erfordern zusätzlich den Nachweis eines erfolglosen gerichtlichen Mahnverfahrens.

Falls gegen einen Schuldner ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann unter den genannten allgemeinen Bedingungen die Steuerschuld um 50 % vermindert werden. Weitere 50 % Berichtigung sind bei Verfahrensende möglich.

 

Rz. 46

Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen stets zu einer Umsatzsteueranpassung. Dabei ist stets ein Belegaustausch erforderlich.

10.3 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

 

Rz. 47

Nach dem lettischen Recht ist es zulässig, dass sich Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von maximal 100.000 EUR und einem erwarteten Jahresumsatz von ebenfalls maximal 100.000 EUR für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entscheiden (vgl. Art. 137 Mehrwertsteuergesetz). Dazu ist eine Antragstellung erforderlich.

Die Umsatzgrenze erhöht sich auf 500.000 EUR für Steuerpflichtige, die bestimmte landwirtschaftliche Produkte liefern. Allerdings gilt in diesem Fall eine maximale Verschiebung der Steuerentstehung um einen Zeitraum von sechs Monaten.

Der Vorsteuerabzug wird bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten erst bei Bezahlung der Lieferantenrechnungen gewährt.

10.4 Sonderregelung für Einfuhrumsatzsteuer

 

Rz. 47a

Es ist möglich, die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuerschuld nicht direkt bei der Zollbehörde vorzunehmen, sondern stattdessen den Betrag in der Umsatzsteuermeldung anzugeben und – soweit berechtigt – zeitgleich als Vorsteuer geltend zu machen (vgl. Art. 85 Mehrwertsteuergesetz). Grundsätzlich ist hierfür eine von den Behörden erteilte besondere Genehmigung (Lizenz) erforderlich. Diese setzt voraus, dass der Unternehmer in Lettland mehrwertsteuerlich registriert ist, digitale Umsatzsteuermeldungen jeweils zum Abgabetermin eingereicht und die Steuer fristgerecht gezahlt hat, keine offenen Steuerschulden hat, zeitnah auf Anfragen der Behörden reagiert und keine Vertreter hat, die wegen Wirtschaftsvergehen verurteilt worden sind.

Das Verfahren kann ohne besondere Genehmigung für die Einfuhr von Anlagegütern verwendet werden, wenn der Unternehmer keine offenen Steuerschulden hat, das Anlagegut für mindestens zwölf Monate mindestens teilweise im Unternehmen nutzen wird und der Nettowert mindestens 700 EUR beträgt. Bei Personenkraftwagen kann dieses vereinfachte Verfahren nur angewendet werden, wenn der Einführer ein PKW-Leasinggeber, ein Personenbeförderungsunternehmen oder eine Fahrschule ist.

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