10.1 Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

 

Rz. 39

Grundsätzlich gilt in den Niederlanden das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.

 

Rz. 40

Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warenbewegung mit deren Ende.

 

Rz. 41

Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erbringung der Dienstleistung.

 

Rz. 42

Wird eine Anzahlung geleistet, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend mit deren Erhalt. In diesem Fall ist am Tag des Zahlungseingangs eine Umsatzsteuerrechnung auszustellen (vgl. Art. 13 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 43

Bei Dauerleistungen gilt die Leistung in dem Zeitpunkt als erbracht, in dem die Zahlung fällig ist. Wurde keine Fälligkeit vereinbart, oder beträgt die Zeit zwischen den Fälligkeitsterminen mehr als ein Kalenderjahr, entsteht die anteilige Steuer am Ende eines jeden Kalenderjahres (vgl. Art. 13 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 44

Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht im Zeitpunkt der Rechnungserstellung. Ist am 15. Kalendertag des auf den Wareneingang folgenden Monats noch keine Rechnung ausgestellt, so entsteht die Steuer zu diesem Zeitpunkt (vgl. Art. 17g Mehrwertsteuergesetz).

10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen

 

Rz. 45

In den Niederlanden ist eine Anpassung und Erstattung der Umsatzsteuer immer dann möglich, wenn nachträglich der Preis reduziert wird, es zur Stornierung einer Lieferung kommt oder der vereinbarte Preis nur zum Teil oder gar nicht gezahlt wird – Uneinbringlichkeit (vgl. Art. 29 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 46

Im Falle eines Forderungsausfalls entsteht der Anspruch auf Rückerstattung der Umsatzsteuer in dem Zeitpunkt, zu dem sicher ist, dass der Kunde nicht oder nur einen Teilbetrag zahlen wird. Seit dem 01.01.2017 gilt eine Forderung immer dann als nicht realisierbar, wenn der Kunde seine Verbindlichkeit innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit nicht oder nur teilweise beglichen hat (vgl. Art. 29 Mehrwertsteuergesetz).

10.3 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

 

Rz. 47

Nach niederländischem Recht ist es zulässig, dass die Umsatzsteuerschuld von Unternehmen, die mindestens 80 % ihrer Umsätze an Nichtunternehmer ausführen, nach vereinnahmten Entgelten ermittelt wird (vgl. Art. 26 Mehrwertsteuergesetz und Art. 26 Durchführungsverordnung).

10.4 Sonderregelung für Einfuhrumsatzsteuer

 

Rz. 47a

Es ist möglich, die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuerschuld nicht direkt bei der Zollbehörde vorzunehmen, sondern stattdessen den Betrag in der Umsatzsteuermeldung anzugeben und – soweit berechtigt – zeitgleich als Vorsteuer geltend zu machen (vgl. Art. 23 Mehrwertsteuergesetz).

Das Verfahren gilt zunächst für alle Einfuhren jener Güter, die in Anhang A zur Durchführungsverordnung Umsatzsteuer aufgeführt werden (vgl. Art. 17 Durchführungsverordnung Umsatzsteuer). Weiterhin anzuwenden ist das Verfahren für die Einfuhr von Gütern zur Versorgung von Beförderungsmitteln, die nicht zum freien Verkehr abgefertigt wurden (vgl. Art. 17a Durchführungsverordnung Umsatzsteuer).

In den Niederlanden niedergelassene Unternehmer oder solche, die einen Fiskalvertreter bestellt haben, dürfen allgemein einen Antrag auf Anwendung des Verfahrens stellen (vgl. Art. 18 Durchführungsverordnung Umsatzsteuer). Der Antrag setzt regelmäßige Einfuhren in den Niederlanden und ordnungsmäßige Aufzeichnungen voraus. Wird der Antrag bewilligt, müssen alle Einfuhren im besonderen Verfahren abgewickelt werden.

Schließlich kann ein Antrag für das Verfahren bezogen auf die Einfuhr von Personenkraftwagen und Lieferwagen gestellt werden (vgl. Art. 18a Durchführungsverordnung Umsatzsteuer). Dieser Antrag setzt ebenfalls eine Niederlassung oder einen Fiskalvertreter voraus, weiterhin entsprechende, ordnungsgemäß erfolgte Einfuhren während mindestens sechs Monaten, die Führung von ordnungsmäßigen Aufzeichnungen und die Implementierung angemessener Maßnahmen zur Sicherung der Zahlung der Mehrwertsteuer.

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