10.1 Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

 

Rz. 42

Grundsätzlich gilt in Finnland das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.

 

Rz. 43

Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer mit Übergabe (vgl. Art. 153 ff. Mehrwertsteuergesetz). Wird eine Anzahlung geleistet, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend mit deren Erhalt.

 

Rz. 44

Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erhalt einer Zahlung für die Dienstleistung oder mit Erbringung der Dienstleistung.

 

Rz. 45

Grundsätzlich besteht unterjährig die Möglichkeit, die Umsatzsteuer und Vorsteuer anhand erhaltener und gestellter Rechnungen anzumelden, doch muss dies dann zum Ende des Steuerjahres auf die o. g. Regelung angepasst werden.

 

Rz. 46

Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht im auf den Zeitpunkt der Lieferung folgenden Monat, oder, wenn eine Rechnung ausgestellt wird, mit Ablauf dieses Monats (vgl. Art. 138b Mehrwertsteuergesetz).

10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen

 

Rz. 47

Finnland gestattet es, die Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit zu vermindern. Es sind entsprechende Nachweise zu führen, doch ist es nicht Voraussetzung, dass Bankrott des Kunden oder vergebliche Vollstreckungsmaßnahmen vorliegen (vgl. Art. 78 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 48

Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen ebenfalls zu einer Umsatzsteueranpassung.

10.3 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

 

Rz. 49

Finnland hat erst zum 01.01.2017 eine Möglichkeit der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten eingeführt. Diese setzt voraus, dass eine Umsatzgrenze von 500.000 EUR nicht überschritten wird, und gilt nur für Inlandsumsätze (vgl. Art. 137 Mehrwertsteuergesetz).

In der Vergangenheit bestand bereits die Möglichkeit, unterjährig die Umsatzsteuer auf Basis vereinnahmter Entgelte anzumelden, jedoch mit einer Verpflichtung, dies in der letzten Umsatzsteuermeldung des Jahres auf vereinbarte Entgelte anzupassen.

10.4 Sonderregelung für Einfuhrumsatzsteuer

 

Rz. 49a

Seit dem 01.01.2018 ist die Einfuhrumsatzsteuerschuld in einem besonderen Verfahren geregelt. Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht mehr direkt durch die Zollbehörde erhoben, sondern der Steuerpflichtige meldet sie in seiner finnischen Umsatzsteuermeldung für den Zeitraum der Einfuhr und zieht sie zeitgleich als Vorsteuer ab, soweit er dazu berechtigt ist (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers). Hieraus können sich Liquiditätsvorteile verglichen mit dem bisherigen Verfahren der Erhebung durch die Zollbehörden ergeben.

Einführer, die nicht im Finnland mehrwertsteuerlich registriert sind, müssen die Einfuhrumsatzsteuer weiterhin an die Zollbehörden zahlen und dann entsprechend den Vorsteuerabzug geltend machen.

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