10.1 Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

 

Rz. 43

Grundsätzlich gilt in Belgien das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.

 

Rz. 44

Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warenbewegung mit deren Ende (vgl. Art. 16 Mehrwertsteuergesetz). Wird eine Anzahlung geleistet, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend mit deren Erhalt.

 

Rz. 45

Wird bis spätestens zum 15. Kalendertag nach Ablauf des Monats der Leistungserbringung eine Umsatzsteuerrechnung ausgestellt, gilt der Tag der Rechnungsstellung als Besteuerungszeitpunkt, und andernfalls der 15. Kalendertag Ende (vgl. Art. 17 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 46

Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erhalt einer Zahlung für die Dienstleistung oder mit Erbringung der Dienstleistung (vgl. Art. 22 Mehrwertsteuergesetz). Auch hier die o. g. Regelung bezüglich Rechnungstellung.

 

Rz. 47

Bei innergemeinschaftlichen Dauerleistungen (Art. 44 MwStSystRL), die für mehr als ein Jahr ausgeführt werden und die nicht zu Zahlungen oder Abrechnungen während dieser Zeit führen, wird jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres eine anteilige Steuerentstehung angenommen.

 

Rz. 48

Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht im Zeitpunkt der Lieferung, oder, wenn keine Rechnung ausgestellt wurde, zum 15. Kalendertag des auf den Erwerb folgenden Monats.

10.2 Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit oder aus anderen Gründen

 

Rz. 49

Ist eine Forderung uneinbringlich, sieht das Recht in Belgien grundsätzlich die Möglichkeit einer Umsatzsteuerberichtigung vor. Es sind Nachweise zu führen, wobei regelmäßig ein Konkursverfahren o. ä. vorliegen muss (vgl. Art. 77 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 50

Andere Entgeltanpassungen (Preisänderung, Rückzahlung, Rückgängigmachung) führen stets zu einer Umsatzsteueranpassung.

Jede Form der Umsatzsteuerberichtigung muss spätestens nach drei Jahren erfolgen.

10.3 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

 

Rz. 51

Nach dem belgischen Recht ist es zulässig, dass die Umsatzsteuerschuld von Unternehmen, die überwiegend Umsätze an Nichtunternehmer ausführen, bei denen keine Rechnungsstellungspflicht besteht, nach vereinnahmten Entgelten ermittelt wird.

Weiterhin ist es möglich, für Umsätze an die öffentliche Hand nach vereinnahmten Entgelten zu besteuern (vgl. Art. 17 und Art. 22 Mehrwertsteuergesetz). Ein gesonderter Antrag ist hierbei nicht erforderlich.

10.4 Sonderregelung für Einfuhrumsatzsteuer

 

Rz. 52

Es ist möglich, die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuerschuld in einem besonderen Verfahren (sog. E.T. 14.000-Lizenz) zeitlich zu verlagern. In diesem Fall wird die Einfuhrumsatzsteuer nicht direkt durch die Zollbehörde erhoben, sondern der Steuerpflichtige meldet sie in der belgischen Umsatzsteuermeldung für den Zeitraum der Einfuhr. Das Verfahren muss gesondert beantragt werden, erfordert aber anders als in der Vergangenheit keine Sondervorauszahlungen mehr.

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