Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Durch das JStG 2009 wurde der Regelungsinhalt des § 4 Nr. 14 UStG an das Gemeinschaftsrecht und die ergangene Rechtsprechung angepasst.

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Neufassung des § 4 Nr. 14 UStG ist zum 01.01.2009 in Kraft getreten (Art. 39 Abs. 8 JStG 2009). Die Anwendung findet auf Leistungen statt, die nach dem 31.12.2008 erbracht werden. Abschn. 4.14.2–4.14.8, 4.16.1–4.16.3 und 4.16.6 UStAE sind nicht mehr anzuwenden.

 

Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Grundlage dafür ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL. Mehrbelastung der Sozialversicherungsträger soll durch Steuerbefreiung herbeigeführt werden. Diese Steuerbefreiung der heilberuflichen Leistungen soll unabhängig von der Art der Leistung, dem Empfänger der Leistung und dem Finanzierer der Leistungen erfolgen.

 

Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union wollen Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie eng damit verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchführen bzw. bewirkt werden, von der Umsatzsteuer befreien.

 

Rz. 5

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zusätzlich sollen von Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von einem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufe durchgeführt werden, mit umfasst sein.

 

Rz. 6

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Abgrenzungskriterium von Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a und Buchst. b UStG ist weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort der Erbringung. § 4 Nr. 14 Buchst. a soll auf Leistungen außerhalb von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und Behandelndem angewendet werden (vgl. EuGH vom 06.11.2003, Rs. C-45/01, EuGHE I, 12911). § 4 Nr. 14 Buchst. b meint dagegen die Gesamtheit ärztlicher Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung.

 

Rz. 7

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sowie ärztliche Heilbehandlungen sind unter Beachtung europäischer Rechtsprechung als Tätigkeiten, die zum Zwecke der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden, zu subsumieren (EuGH vom 14.09.2000, Rs. C-384–98, EuGHE I, 6795; vom 20.11.2003, Rs. C-212/01, EuGHE I, 13859 und vom 20.11.2003, Rs. C-307/01, EuGHE I, 13989).

 

Rz. 8

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Keine Heilbehandlungsleistungen sind etwa schriftstellerische/wissenschaftliche Tätigkeiten, Vortrags- und Lehrtätigkeiten, Lieferung von Hilfsmitteln oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten (s. Weiteres im Einführungsschreiben [BMF vom 26.06.2009, BStBl I 2009, 756]).

 

Rz. 9

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Art. 10 Nr. 3 Buchst. a "Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften" (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG – vom 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) hat zum 01.07.2013 zu ersten Anpassungen und Ergänzungen der Neufassung geführt (zur Rechtsentwicklung vgl. Rn. 11 ff.).

1.1 Überblick

 

Rz. 10

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Durch § 4 Nr. 14 UStG werden sowohl ambulante als auch stationäre Leistungen, die der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen, in einer Befreiungsvorschrift zusammengefasst.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 11

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vorschrift wurde zum 01.01.2009 neu gefasst. Im Gegensatz zu den korrespondierenden Neuregelungen im Bereich des § 4 Nr. 16 UStG bestand keine Übergangsregelung, die es dem Unternehmer ermöglicht hätte, sich zunächst weiter auf die alte Gesetzeslage zu berufen.

 

Rz. 12

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der zum 01.01.2009 in Kraft getretene § 4 Nr. 14 UStG n. F. entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL.

 

Rz. 13

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 4 Nr. 14 UStG umfasst nunmehr ambulante und stationäre Leistungen, die der medizinischen Betreuung von Personen dienen. Die Buchst. a und b der Steuerbefreiungsvorschrift unterscheiden sich im Hinblick auf den Ort der Erbringung der medizinischen Leistung.

 

Rz. 14

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Durch das "Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften" (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG – vom 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) hat die Neufassung der Vorschrift erste Anpassungen und Ergänzungen erfahren:

  • Art. 10 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa AmtshilfeRLUmsG fasst § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG mit Wirkung vom 01.07.2013 (Art. 31 Abs. 4 AmtshilfeRLUmsG) neu.
  • Art. 10 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb AmtshilfeRLU...

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