Anwendungsbereich

 

(1) 1§ 25 a UStG enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung der Lieferungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UStG und des Entnahmeeigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a UStG von gebrauchten Fahrzeugen. 2Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (vgl. § 2 Abs. 1 KraftStG), die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterliegen (vgl. § 18 StVZO). 3Es kommt nicht darauf an, ob das Fahrzeug zugelassen ist.

 

(2) 1Der Unternehmer muß das Fahrzeug im Inland für sein Unternehmen zum Zwecke des gewerbsmäßigen Verkaufs erworben haben (§ 25 a Abs. 1 Nr. 1 UStG). 2Erwirbt der Unternehmer ein Fahrzeug im Ausland und führt er es für Zwecke seines Unternehmens in das Inland ein, kann er die anschließende Lieferung oder Entnahme des Fahrzeugs nicht nach § 25 a Abs. 2 und 3 UStG versteuern. 3Der Anwendungsbereich der Differenzbesteuerung ist auf den gewerbsmäßigen Verkauf, d. h. auf den gewerblichen Handel mit Fahrzeugen beschränkt. 4Ein Unternehmer handelt gewerbsmäßig mit Fahrzeugen, wenn der An- und Verkauf von Fahrzeugen zu den Grundgeschäften (vgl. Abschnitt 20 Abs. 2) gehört. 5Der Unternehmer darf das Fahrzeug nicht für andere unternehmerische Zwecke als zum Verkauf verwenden.

 

(3) 1Weitere Voraussetzung für die Differenzbesteuerung ist nach § 25 a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG, daß für die Lieferung des Fahrzeugs an den Unternehmer Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird. 2Der Unternehmer kann die Regelung danach anwenden, wenn er ein Fahrzeug erworben hat von

 

1.

einer Privatperson oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus ihrem Hoheitsbereich,

 

2.

einem Unternehmer aus dessen nichtunternehmerischem Bereich,

 

3.

einem Unternehmer, der mit seiner Lieferung des Fahrzeugs unter eine Steuerbefreiung des § 4 Nr. 7 bis 28 UStG fällt, oder

 

4.

einem Kleinunternehmer, der § 19 Abs. 1 UStG anwendet.

3Der Erwerb eines Fahrzeugs von einem Land- und Forstwirt, der auf die Umsätze aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG anwendet, erfüllt nicht die Voraussetzung des § 25 a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG.

 

(4) 1Der Unternehmer kann die Lieferung des Fahrzeugs nach § 25 a Abs. 2 und 3 UStG versteuern, wenn die Lieferung des Fahrzeugs an ihn ebenfalls nach § 25 a Abs. 2 und 3 UStG besteuert wurde (§ 25 a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG). 2Die Differenzbesteuerung ist hiernach auch bei Verkäufen von Händler an Händler möglich.

 

(5) 1Bemessungsgrundlage für die Lieferung eines Fahrzeugs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ist der Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für das Fahrzeug übersteigt; die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen. 2Lieferungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 UStG, Lieferungen, für die die Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG) anzusetzen ist, und der Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a UStG von Fahrzeugen werden nach dem Unterschied zwischen dem tatsächlichen Einkaufspreis und dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Umsatzes (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG) bemessen. 3Nicht zur Bemessungsgrundlage gehört die auf diese Umsätze entfallende Umsatzsteuer.

 

(6) 1Nebenkosten, die nach dem Erwerb des Fahrzeugs angefallen sind, z. B. Reparaturkosten, mindern nicht die Bemessungsgrundlage. 2Die Bemessungsgrundlage ist für jedes Fahrzeug einzeln zu ermitteln. 3Ist der Unterschiedsbetrag zwischen Verkaufspreis - oder dem an seine Stelle tretenden Wert - und Einkaufspreis eines Fahrzeugs positiv, kann dieser positive Betrag für die Berechnung der zu entrichtenden Steuer nicht mit einer negativen Differenz aus dem Umsatz eines anderen Fahrzeugs verrechnet werden.

 

(7) 1Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Neuwagens ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe der Differenz eine Zuzahlung, ist im Rahmen der Differenzbesteuerung als Einkaufspreis nach § 25 a Abs. 2 UStG der tatsächliche Wert des Gebrauchtfahrzeugs anzusetzen. 2Dies ist der Wert, der bei der Ermittlung des Entgelts für den Neuwagenverkauf tatsächlich zugrunde gelegt wird (vgl. Abschnitt I53 Abs. 3 UStR).

Praxis-Beispiel

1Der Verkaufspreis eines neuen Kraftwagens beträgt 17 100 DM (15 000 DM + 2 100 DM Umsatzsteuer). 2Im Kaufvertrag zwischen dem Kraftfahrzeughändler und dem Kunden (Nichtunternehmer) wird vereinbart, daß

  • der Händler ein Gebrauchtfahrzeug des Kunden mit 8 500 DM in Zahlung nimmt und
  • der Kunde den Restbetrag von 8 600 DM in bar bezahlt.

3Der Kraftfahrzeughändler verkauft das Gebrauchtfahrzeug nach einem Monat für 10 000 DM an einen Nichtunternehmer.

  1. Ermittlung des tatsächlichen Wertes des Gebrauchtfahrzeugs nach Abschnitt I53 Abs. 3 UStR:

    Verkaufserlös für das Gebrauchtfahrzeug 10 000,- DM
    ./. Reparaturkosten 500,- DM
    ./. Verkaufskosten (15 v.H. von 10 000,- DM) 1 500,- DM
    tatsächliche...

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