BMF, 6.1.2014, IV D 3 - S 7156/13/10001

Durch Artikel 5 Nr. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1.11.2011 (BGBl 2011 I S. 2131) wurden in § 14 Abs. 1 und 3 UStG vereinfachende Regelungen zur elektronischen Übermittlung von Rechnungen geschaffen. Darüber hinaus wurde durch § 17a Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b UStDV in der seit dem 1.10.2013 geltenden Fassung und durch Abschnitt 6a.4 und 5 UStAE bereits die Übermittlung von Nachweisen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG) auf elektronischem Weg in bestimmten Fällen ermöglicht. Es ist deshalb sachgerecht, wenn der Unternehmer die für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a, §§ 6 und 7 UStG sowie nach § 4 Nr. 3 UStG erforderlichen belegmäßigen Nachweise in wesentlichen Anwendungsbereichen auch in elektronischer Form erbringen kann.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2.1.2014, IV D 2 – S 7300/12/10002 :001 (2013/1156482), BStBl 2014 I S. …, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 4.3.3 wird wie folgt geändert:
   
a) In Absatz 4 Nr. 2 werden am Ende des Satzes 3 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgende neue Sätze 4 und 5 angefügt:
   
  4Die Belege können auch auf elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung eines Belegs ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers begonnen hat. 5Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden;”.
   
b) In Absatz 6 werden folgende neue Sätze 4 und 5 angefügt:
   
  4Die Bescheinigung kann auch auf elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung der Bescheinigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers begonnen hat. 5Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.”
   
2. Abschnitt 4.3.4 wird wie folgt geändert:
   
a) In Absatz 4 werden folgende neue Sätze 7 und 8 angefügt:
   
  7Die Belege können auch auf elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung der Belege ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers des Belegs begonnen hat. 8Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.”
   
b) In Absatz 6 werden folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:
   
  3Die Bescheinigung kann auch auf elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung der Bescheinigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers des Belegs begonnen hat. 4Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.”
   
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
   
  „(7) 1Bei einer Güterbeförderung, die einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung vorangeht, kann die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr aus Vereinfachungsgründen durch folgende Bescheinigung des auftraggebenden Spediteurs/Hauptfrachtführers oder des auftraggebenden Lieferers auf dem schriftlichen Transportauftrag nachgewiesen werden:
   
  „Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke
   
  Ich versichere, dass ich die im Auftrag genannten Gegenstände nach … (Ort im Drittlandsgebiet) versenden werde. Die Angaben habe ich nach bestem Wissen und Gewissen auf Grund meiner Geschäftsunterlagen gemacht, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind.
         
  (Ort und Datum)   (Unterschrift)”  
  2Rechnen der Spediteur/Hauptfrachtführer bzw. der auftraggebende Lieferer und der Unterfrachtführer durch Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) ab, kann die Bescheinigung nach Satz 1 auch auf der Gutschrift erfolgen. 3Auf die eigenhändige Unterschrift des auftraggebenden Spediteurs/Frachtführers bzw. des auftraggebenden Lieferers kann verzichtet werden, wenn die für den Spediteur/Hauptfrachtführer bzw. den auftraggebenden Lieferer zuständige Oberfinanzdirektion bzw. oberste Landesfinanzbehörde dies genehmigt hat und in dem Transportauftrag oder der Gutschrift auf die Genehmigungsverfügung bzw. den Genehmigungserlass unter Angabe von Datum und Aktenzeichen hingewiesen wird. 4Die Belege können auch auf elektronischem Weg übermittelt werden; bei einer elektronischen Übermittlung der Bescheinigung nach Satz 1 ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Spediteurs/Hauptfrachtführers bzw. des auftraggebenden Lieferers begonnen hat. 5Abschnitt 6a.4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.”
   
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
  aa) Nach Satz 3 werden folgende neue Sätze 4 und 5 eingefügt:
  ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge