Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerpflicht aus Rechnungen mit unberichtigtem Steuerausweis

 

Leitsatz (redaktionell)

Es entsteht keine Umsatzsteuerpflicht aus Rechnungen, anhand derer mangels eindeutiger Konkretisierung nicht erkennbar ist, in welchem Ausmaß und Umfang eine Tätigkeit erbracht worden ist.

 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.02.2008; Aktenzeichen XI B 170/07)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Bescheids vom 16. April 2003 und der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2006 wird die Umsatzsteuer für 2000 auf 3.428,01 EUR (6.704,60 DM) festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger Umsatzsteuer aus Rechnungen wegen unberichtigtem Steuerausweis schuldet.

Für die Jahre 1992 bis 1997 wurde im Gewerbebetrieb V der damaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau des Klägers C in Z eine Steuerfahndungsprüfung durchgeführt. Ein am 29. Juli 1998 in diesem Zusammenhang auch gegen den Kläger eingeleitetes Strafverfahren wurde eingestellt, da das FA keine eigenen Einkünfte des Klägers feststellen konnte (vgl. Bericht der Steuerfahndungsstelle des FA Chemnitz-Süd). Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1992 bis 1997 waren zu diesem Zeitpunkt nicht abgegeben worden.

Von August 2000 bis Januar 2001 reichte der Kläger beim FA Chemnitz-Süd Erklärungen zur Einkommensteuer, Gewinnermittlung, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 1992 bis 1997 ein und bezahlte die von ihm errechneten Steuerbeträge (vgl. im einzelnen S. 5 des Berichts über die Fahndungsprüfung vom 12. März 2001). Dabei erklärte der Kläger Betriebseinnahmen aus einer Tätigkeit für Frau C und legte dem FA im Monat August 2000 mehrere Rechnungen vor. Darin hatte der Kläger für „Unterstützung, Beratung, Dienstleistungen, Aufbau, Personalauswahl” unter Ausweis von Mehrwertsteuer abgerechnet (vgl. S. 12 Rechtsbehelfsakte).

Nach Ansicht des FA handelte es sich insoweit um „Scheinrechnungen”, da eine vertragliche Beziehung oder ein Leistungsaustausch nicht erfolgt und auch eine Rückdatierung vorgenommen worden sei. Im Rahmen der bei C durchgeführten Steuerfahndung hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass tatsächlich Entgelte an den Kläger gezahlt worden seien. Die Abgabe der Steuererklärungen und die Erstellung der Rechnungen seien ausschließlich in der Absicht erfolgt, die steuerliche und strafrechtliche Belastung seiner Ehefrau zu mindern. Der geltend gemachte Vorsteuerabzug bei C wurde nicht zugelassen.

Die Anträge des Klägers vom 14. September 2000 und 18. Januar 2001 auf Veranlagung gemäß seiner abgegebenen Umsatzsteuererklärungen 1992 bis 1997 wurden vom Finanzamt Chemnitz-Süd daher am 16. Mai 2001 abgelehnt. Einspruch wurde dagegen nicht eingelegt.

Am 13. März 2003 reichte der Kläger beim Finanzamt München IV eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 ein und erklärte darin steuerpflichtige Umsätze aus einem Cafe.

Davon abweichend legte das FA der Besteuerung neben diesen Umsätzen zusätzlich unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge in Höhe von 53.400 DM gemäß § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung (UStG) zugrunde. Das FA folgte insoweit den Feststellungen der Steuerfahndung, wonach die in den Rechnungen des Klägers an seine Ehefrau ausgewiesene Umsatzsteuer mangels Leistungsaustausches und Unternehmereigenschaft zu Unrecht ausgewiesen worden sei. Mit Bescheid vom 16. April 2003 wurde die Umsatzsteuer in Höhe von 30.730,69 EUR festgesetzt.

Mit dem am 23. April 2003 eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, dass die Berechnung der unberechtigt ausgewiesenen Steuerbeträge unklar sei, da er die Umsatzsteuern im Rahmen der eingereichten Erklärungen erklärt und bezahlt habe.

Am 10. November 2005 erhob der Kläger Untätigkeitsklage beim Finanzgericht München und beantragte die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids für das Jahr 2000 vom 16. April 2003.

Mit Entscheidung vom 29. März 2006 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Die Rechnungen des Klägers an seine Ehefrau würden nicht als ordentliche Rechnungen im Rahmen eines Gewerbebetriebs anerkannt. Von einer Umsatzsteuerpflicht in den Jahren 1992 bis 1997 könne nicht ausgegangen werden. Der Ausweis von Umsatzsteuer in den strittigen Rechnungen sei zu Unrecht erfolgt. Da der Kläger die Rechnungen im August 2000 dem FA übergeben hätte, sei die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer im dritten Quartal des Jahres 2000 entstanden und abzuführen.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass das FA eine Doppelfestsetzung der Umsatzsteuer vorgenommen habe. Er halte daran fest, dass er in den Jahren 1992 bis 1997 für seine damalige Lebensgefährtin entgeltlich tätig gewesen sei. Aufg...

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