rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Rechnung bei unberechtigtem Steuerausweis. auch ein Kleinunternehmer schuldet unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Rechnungsaussteller schuldet die Umatzsteuer auch dann nach § 14 Abs. 3 UStG 1998/199, wenn die Rechnung nicht alle Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 UStG 1998/1999 erfüllt.

2. Eine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens tritt nicht nur dann ein, wenn eine Rechnung alle Voraussetzungen für den formellen Vorsteuerabzug erfüllt.

3. Für die Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG 1998/1999 reicht es aus, wenn es sich um ein Dokument handelt, das den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, sowie das Entgelt und die Umsatzsteuer ausweist.

4. Aussteller einer Rechnung ist nicht nur, wer die betreffende Rechnung eigenhändig erstellt hat, sondern auch derjenige, dem die Rechnungserstellung in seinem Namen aufgrund einer Anweisung zuzurechnen ist.

5. Ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet der Rechnungsaussteller nach § 14 Abs. 3 UStG 1998/1999 auch als Kleinunternehmer.

 

Normenkette

UStG 1998/1999 § 2; UStG 1998/1999 § 14 Abs. 3; UStG 1998/1999 § 14 Abs. 4; AO § 169 Abs. 2 S. 2, § 370 Abs. 1 Nr. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob mit Einverständnis der Klägerin Rechnungen auf ihren Namen ausgestellt wurden, obwohl sie keine Leistungen erbracht hat.

Der Zeuge X (Bruder der Zeugin) erbrachte in den streitigen Jahren 1998 und 1999 umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen an die Firma A, Q-Straße 1, B.

Diese Leistungen wurden gegenüber der Firma A auf den Namen der Klägerin in insgesamt 13 Rechnungen wie folgt abgerechnet (Bl. 23 ff SteufaAkte):

Rechnung vom

Brutto

Bemessungsgrundlage

Umsatzsteuer 16 %

1.

25.02.1998

5.250,00 DEM

4.565,22 DEM

684,78 DEM

2.

27.03.1998

5.060,00 DEM

4.400,00 DEM

660,00 DEM

3.

27.04.1998

3.132,00 DEM

2.700,00 DEM

432,00 DEM

4.

11.05.1998

5.046,00 DEM

4.350,00 DEM

696,00 DEM

5.

23.06.1998

2.030,00 DEM

1.750,00 DEM

280,00 DEM

6.

17.07.1998

4.060,00 DEM

3.500,00 DEM

560,00 DEM

7.

12.08.1998

5.800,00 DEM

5.000,00 DEM

800,00 DEM

8.

02.09.1998

8.120,00 DEM

7.000,00 DEM

1.120,00 DEM

9.

02.10.1998

7.076,00 DEM

6.100,00 DEM

976,00 DEM

10.

02.11.1998

6.032,00 DEM

5.200,00 DEM

6.032,00 DEM

11.

01.12.1998

10.150,00 DEM

8.750,00 DEM

1.400,00 DEM

12.

15.01.1999

7.076,00 DEM

6.100,00 DEM

976,00 DEM

13.

08.02.1999

6.032,00 DEM

5.200,00 DEM

832,00 DEM

Die Rechnungsanschrift lautete:

E. G-F (in einem Fall nur G)

W-Straße 5

… H

…/…

Die Rechnungen waren nicht unterschrieben.

Die Klägerin trat gegenüber der Firma A nie persönlich auf. Vielmehr zahlte die Firma in Absprache mit dem Zeugen X die Leistungen in 9 Fällen (1 bis 7 und 12 und 13) per Verrechnungsscheck auf den Namen G (– Bl. 61 Steuerstrafakte –). In den anderen Fällen ist der Zahlungsweg nicht bekannt. Die Klägerin löste die Schecks, mit einer Ausnahme (Rechnung vom 17. Juli 1998, 4.060 DEM), auf ihrem Konto ein (Bl. 100, 124 Steuerstrafakte).

Weder der Zeuge X noch die Klägerin reichten für die Streitzeiträume Umsatzsteuerjahreserklärungen beim zuständigen Finanzamt ein. Der Beklagte erfuhr erst mit Kontrollmitteilung vom 24. Juli 2003 von den o.g. Rechnungen (Bl. 11 Steuerstrafakte). Am 21. Dezember 2004 leitete das Finanzamt Y daher ein Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin u.a. wegen Umsatzsteuerhinterziehung 1999 ein und erweiterte am 02. März 2005 dieses Strafverfahren auf den Besteuerungszeitraum 1998.

Im Strafverfahren ließ sich die Klägerin widersprüchlich ein. Mit Schreiben vom 10. November 2003 (Bl. 10 Steuerstrafakte) gab sie zunächst an, es sei unwahrscheinlich, dass sie Umsätze nicht gemeldet habe. Auf konkreten Vorhalt der Straf- und Bußgeldsachenstelle teilte sie am 08. März 2005 (Bl. 47 Steuerstrafakte) mit, sie habe von dem gesamten Vorgang keinerlei Kenntnis gehabt. Alles sei ohne ihr Wissen und Zutun geschehen. Verrechnungsschecks der Firma A habe sie nie gesehen. Die Klägerin mutmaßte damals, ihr Exmann, der Zeuge M, und ihr Bruder, der Zeuge X, hätten unter Benutzung ihres Namens Telefonmarketing betrieben. Mit Schreiben vom 14. April 2008 behauptete sie gegenüber der Straf- und Bußgeldsachenstelle weiter, sie könne sich nicht erklären, wie die Schecks bei der N-Bank Z auf ihrem Konto eingereicht werden konnten. Im laufenden Verfahren räumte sie jedoch ein, sie habe die Schecks für den Zeugen X eingelöst, um gemeinsam mit ihrem Bruder Unterhaltsansprüche von dessen geschiedenen Ehefrau zu vereiteln.

Der Beklagte setzte, nach Abschluss des Strafverfahrens, mit Umsatzsteuerbescheiden vom 26. Februar 2010 die Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG 1998/1999 aus den o.g. Rechnungen (1 bis 7 und 12 und 13) wie folgt fest:

Bescheid vom

Umsatzsteuer

Zinsen

1998

26. Februar 2010

2.102,43 Euro

1.249,00 Euro

1999

26. Februar 2010

924,42 Euro

481 Euro

Den hiergegen am 04. März 2010 eingelegten Einspruch ...

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