FinMin Schleswig-Holstein, 10.1.2014, VI 358 - S 7141 - 024

Anhang VII der Abfallverbringungsverordnung als Form einer Gelangensbestätigung

Nach Art. 18 der Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.6.2006 über die Verbringung von Abfällen – ABl EU 2006 L 190 S. 1) ist die Verbringung bestimmter Abfälle mittels einer nach Anhang VII der Verordnung ausgestellten Bestätigung zu dokumentieren. Es ist gefragt worden, ob diese Bestätigung als Gelangensbestätigung i.S. des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV verwendet werden kann.

Das BMF hat hierzu im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder mitgeteilt, dass eine solche Bestätigung grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Lieferungen für Zwecke der Gelangensbestätigung verwendet werden kann (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 UStDV). Aus dem Beleg muss u.a. der jeweilige EU-Mitgliedstaat, in den der gelieferte Gegenstand im Rahmen der innergemeinschaftlichen Lieferung gelangt, und der dort belegene Bestimmungsort des Liefergegenstands (z.B. Stadt, Gemeinde) hervorgehen.

Die Entscheidung, ob mit Anhang VII der Abfallverbringungsverordnung in Fällen innergemeinschaftlicher Lieferungen der Belegnachweis tatsächlich entsprechend den Anforderungen von § 17a UStDV geführt worden ist, kann jedoch nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls getroffen werden.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b

UStG § 6a;

UStDV § 17a;

VO (EG) Nr. 1013/2006 Art. 18

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