Widersprüche gegen die Beitragsbescheide 2012
Die VBG hat dem DStV mitgeteilt, diese Widersprüche in die bereits ruhend gestellten Widerspruchsverfahren von Steuerberatern zum Gefahrtarif 2011 einzubeziehen. Eine gesonderte schriftliche Bestätigung der Einbeziehung des Widerspruchs werde insoweit nicht erfolgen, wenn sich dieser ausschließlich gegen die bereits seinerzeit fristgerecht angefochtene Veranlagung nach dem neuen Tarif richtet. Zum Zwecke des Nachweises des ordnungsgemäßen Zugangs rät der DStV allerdings, den Widerspruch vorab zumindest auch per Fax einzulegen und den Sendebericht als Zugangsnachweis zu verwahren.
Auf die Verpflichtung zur Zahlung des im aktuellen Bescheid ausgewiesenen Betrags hat dies allerdings keine Auswirkung. Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob Widerspruch eingelegt wurde oder nicht, da ein Widerspruch nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Die aktuellen Bescheide beruhen auf dem neuen Gefahrtarif 2011 der VBG, der zurzeit im Rahmen einiger Musterverfahren gerichtlich überprüft wird. Aufgrund eines vom DStV bereitgestellten Musters waren tausende Widersprüche gegen die Veranlagungsbescheide zum Gefahrtarif 2011 bei den VBG-Bezirksverwaltungsstellen eingegangen, sodass sich VBG und DStV auf einige ausgewählte Musterverfahren verständigt haben. Über die weitere Entwicklung in den anhängigen Sozialgerichtsverfahren wird der DStV berichten.
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