Gestaltungsmöglichkeiten für Grundstücksübertragungen auf Kinder
In diesen Fällen stellt sich die Frage ob die Mittelbeschaffung für die neue Immobilie durch Veräußerung der nicht steuerverstrickten "alten" Immobilie an die Kinder eine Gestaltungsmöglichkeit ist.
Beispiel: Übertragung eines Zweifamilienhauses gegen Rentenzahlung an den Sohn
Die Eheleute A und B sind Eigentümer eines älteren Zweifamilienhauses (Baujahr 1962, Herstellungskosten 200.000 EUR, Verkehrswert Grund und Boden 180.000 EUR, Gebäude 450.000 EUR), das von ihnen komplett selbst bewohnt wird. Sie möchten das Grundstück auf ihren Sohn S übertragen. Da sie für sich auf eigenem Grundstück ein Einfamilienhaus mit Herstellungskosten von fast 600.000 EUR bauen wollen und hohe Belastungen an Zins- und Tilgungsleistungen auf sich zukommen sehen, soll der Sohn ihnen eine "Rente" zahlen und das Haus vermieten. Der Sohn hat bei der Einkommensteuer einen geringfügig höheren Grenzsteuersatz als die Eltern.
Bei Vorgängen dieser Art spricht die Vermutung für Unentgeltlichkeit
Werden Grundstücke auf Angehörige gegen Rentenzahlungen übertragen, spricht "eine nur in Ausnahmefällen zu widerlegende Vermutung" dafür, dass die Versorgung des ehemaligen Eigentümers im Vordergrund steht. Die Übertragung einer privaten Immobilie gegen eine private Versorgungsrente ist aber seit dem 1.1.2008 nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG bzw. § 22 Nr. 1a EStG steuerlich nicht mehr privilegiert, berechtigt den Erwerber also nicht mehr zum Sonderausgabenabzug. Da Immobilien für sich genommen kein begünstigtes Übertragungsobjekt mehr sind, kommen vorliegend ein Sonderausgabenabzug bei S und eine korrespondierende Besteuerung der Rente als sonstige Einkünfte bei den Eltern nicht in Betracht.
Bei Vereinbarung einer privaten Versorgungsrente liegt eine teilentgeltliche Übertragung vor
Wird privater Grundbesitz gegen eine private "Versorgungsrente" übertragen, gelten die Grundsätze über die einkommensteuerrechtliche Behandlung wiederkehrender Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung, die steuerlich i.d.R. als teilentgeltliche Übertragung zu behandeln ist (BMF, Schreiben v. 11.3.2010, Haufe Index 2311334), wenn – wie meist – der Wert des übertragenen Vermögens höher ist als der Barwert der Rentenzahlungen. Übertragen die Eltern das Haus gegen eine private Versorgungsrente, liegt prinzipiell eine teilentgeltliche Übertagung vor, die nach der Trennungstheorie in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufzuspalten ist.
Alternative: Vereinbarung eines vollentgeltlichen Geschäfts
Im Einzelfall kann ein Interesse daran bestehen, für die familiäre Grundstücksübertragung "volle" Entgeltlichkeit wie unter fremden Dritten, also Entgeltlichkeit im engeren Sinne zu erreichen. Dies kann bei der Übertragung von einer zum Privatvermögen gehörenden Immobilie erstrebenswert sein, weil dann höheres Abschreibungsvolumen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geschaffen wird. Dass prinzipiell die Unentgeltlichkeitsvermutung auch in Rentenfällen widerlegbar und eine Veräußerungsrente, d.h. ein vollentgeltliches Geschäft auch zwischen nahen Angehörigen erreichbar ist, entspricht seit langem der Rechtsprechung. Dem ist zuzustimmen, denn nahe Angehörige können entgeltliche Geschäfte miteinander tätigen, die das Steuerrecht selbstverständlich nicht negieren kann und darf.
Praxis-Tipp: Gestaltungsmöglichkeiten bei vollentgeltlicher Übertragung
Erwirbt der Sohn das Grundstück vollentgeltlich gegen eine Kaufpreisrente (nachweisbare vorherige Bewertung und Abwägung von Leistung und Gegenleistung erforderlich), erhöhen sich die möglichen Abschreibungen von bisher 2% aus 200.000 EUR = 4.000 EUR auf 2% von 450.000 EUR = 9.000 EUR. Die Differenz hat die Wirkung eines zusätzlichen steuerlichen Freibetrags von 5.000 EUR jährlich. Zusätzlich kann der Sohn bei Vermietung des Zweifamilienhauses den Ertragsanteil der Rente als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG), die Eltern haben ihn zu versteuern.
Weitere Gestaltungsmöglichkeit: Kauf mittels Aufnahme eines Bankkredits
Als weitere Gestaltungsmöglichkeit kommt in Betracht, dass der Sohn das Gebäude mit Hilfe eines Bankkredits gegen Barzahlung erwirbt, was bei den derzeitigen niedrigen Zinsen durchaus eine erwägenswerte Gestaltungsvariante ist. Finanzieren die Eltern dann mit dem Kaufpreis die Herstellungskosten ihres Einfamilienhauses, werden die Zinsen, die bei den Eltern im Hinblick auf die Selbstnutzung des von ihnen errichteten Einfamilienhauses steuerlich nicht abziehbar wären, zu Werbungskosten des Sohnes. Auf diese Weise wird letztlich das Einfamilienhaus der Eltern mit "Eigenmitteln" finanziert, die wiederum aus dem fremdfinanzierten Verkauf des Zweifamilienhauses an den Sohn geschöpft werden. Auf diesem Wege lassen sich Mittel für Finanzierungen von Vorhaben schöpfen, deren Fremdfinanzierung nicht zum Schuldzinsenabzug führen würde.
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