Klage wegen Kinderfreibetrag 2014

Pressemitteilung des BdSt:
Kinder sind dem Fiskus im vergangenen Jahr 72 EUR zu wenig wert gewesen. Statt 4.440 EUR gewährte der Gesetzgeber Eltern nur einen Kinderfreibetrag in Höhe von 4.368 EUR. Das macht sich bei den Steuerbescheiden, die viele Eltern jetzt erhalten, bemerkbar. Denn diese Eltern zahlen wegen des zu niedrigen Kinderfreibetrags mehr Steuern als sie müssten. Je nach Steuersatz können über 30 EUR je Kind zusammenkommen, die den Familien nicht zur Verfügung stehen, obwohl das Existenzminimum von Kindern steuerlich freigestellt werden muss. Der Bund der Steuerzahler hält dies für verfassungswidrig und wird deshalb ein Klageverfahren unterstützen.
Bislang versuchen die Finanzämter mit allen Mitteln, ein Klageverfahren zu verhindern. So wurde einer bereits anhängigen Sprungklage nicht zugestimmt, auch Einsprüche gegen Steuerbescheide wiegelt die Finanzverwaltung bisher ab. Der BdSt versucht weiterhin, ein Klageverfahren zum Kinderfreibetrag 2014 aufzubauen und die Sache gerichtlich klären zu lassen. Denn dem Verband geht es ums Prinzip: Was von Verfassungs wegen steuerfrei sein muss, muss der Gesetzgeber auch steuerfrei stellen!
Betroffene Eltern können in jedem Fall von einem späteren Klageverfahren des BdSt profitieren, denn die Steuerbescheide für das Jahr 2014 bleiben in puncto Kinderfreibetrag automatisch offen. Die Steuerbescheide erhalten einen so genannten Vorläufigkeitsvermerk und können dadurch später noch zugunsten der Eltern geändert werden. Diese Rechtsauffassung zur Vorläufigkeit beim Kinderfreibetrag 2014 wird von der Bundesregierung geteilt. Auf eine schriftliche Anfrage einer Abgeordneten hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass die betroffenen Bürger keinen Einspruch einlegen müssen.
Hintergrund
Mit dem Kinderfreibetrag soll den Eltern ein bestimmter Teil des Einkommens steuerfrei belassen werden, um das Existenzminimum ihrer Kinder abzusichern. Dies hat das Bundesverfassungsgericht so vorgeschrieben. Alle zwei Jahre wird der so genannte Existenzminimumbericht vorgelegt, um die exakte Höhe des freizustellenden Existenzminimums zu beziffern. Im November 2012 wurde der 9. Existenzminimumbericht von der Bundesregierung beschlossen. Dieser sah für das Jahr 2014 eine Anhebung des Kinderfreibetrags auf 4.440 EUR vor. Zwar hat der Gesetzgeber den Kinderfreibetrag und entsprechend das Kindergeld für das Jahr 2015 angepasst, nicht aber für das Jahr 2014.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
4.727
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.805
-
Umsatzsteuer 2025: Wichtige Änderungen im Überblick
1.6791
-
Pflege-Pauschbetrag für selbst Pflegende
1.445
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
1.305
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
1.296
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
1.261
-
Sind Rechtsmittel gegen die neuen Grundsteuerwertbescheide ratsam?
1.140
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
907
-
Wann sind Gartenarbeiten haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen?
805
-
Steuererstattung in der Insolvenz aufgrund von Vorauszahlungen bei Renteneinkünften
15.05.2025
-
Verwaltungsgericht kippt Rückforderung von Überbrückungshilfe III bei Fortuna Düsseldorf
14.05.2025
-
Wie Steuerberater mit der bAV umgehen
14.05.2025
-
Lohnsteuern steigen in der OECD leicht an
12.05.2025
-
Abzugsbeträge nach § 10f EStG durch Rechtsnachfolger nutzbar?
09.05.2025
-
Dienstliche Fahrten mit privatem PKW bei Zurverfügungstellung eines Dienstwagens
08.05.2025
-
Landwirte und Schweinemäster im Schlussabrechnungsverfahren unter Druck
07.05.2025
-
7 häufige Irrtümer zu Widerspruch und Klage bei den Überbrückungshilfen
30.04.2025
-
Immobilienabschreibung optimieren – mit Gutachten zur Restnutzungsdauer
28.04.2025
-
Beteiligungsgesellschaften als Teil des Unternehmensverbunds bei Corona-Überbrückungshilfen
23.04.2025