Thüringer FG, Urteil v. 27.6.2019, 3 K 246/19

Das Finanzgericht wendet sich mit seiner Entscheidung gegen die langjährige Verwaltungsauffassung, die ständige Rechtsprechung und die herrschende Literaturmeinung. Bislang gilt die Stellungplatzvermietung zu einer steuerfreien Wohnungsvermietung grundsätzlich als Nebenleistung. Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnungsvermietung und die Stellplatzvermietung in zivilrechtlich getrennten Verträgen vereinbart werden.

Für die Annahme einer Nebenleistung ist jedoch ein räumlicher Zusammenhang zwischen Grundstück und Stellplatz erforderlich (Abschn. 4.12.2 Abs. 3 UStAE mit Beispielen). Dieser Zusammenhang wird zumindest von der Finanzverwaltung noch bejaht, wenn der Platz für das Abstellen des Fahrzeugs Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes ist oder sich in unmittelbarer Nähe des Grundstücks befindet (z. B. Reihenhauszeile mit zentralem Garagengrundstück).

Der BFH muss nun darüber entscheiden, ob die Vermietung von Fahrzeugstellplätzen in Zusammenhang mit einer Wohnungsvermietung umsatzsteuerpflichtig ist oder ob die Stellplatzvermietung "weiterhin" als untrennbare Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Wohnungsvermietung als Hauptleistung teilt (Az beim BFH V R 41/19).

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