Energielieferungen sind keine Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung
Energielieferungen an Mieter
Vor dem FG Münster klagte die Vermieterin eines Grundstücks, auf dem sich unter anderem ein Haupthaus mit zwei Wohnungen befindet. Vorauszahlungen für Heizung- und Warmwasser werden von den Mietern monatlich geleistet. Die Abrechnung erfolgt jährlich (zum Teil nach Verbrauch und zum Teil nach Wohnfläche). Die Vermieterin installierte 2016 eine neue Heizungsanlage für die Wohnungen im Haupthaus. Heizungs- und Wassertemperaturen konnten die Mieter nun individuell regulieren und für jeden Mieter wurden eigene Einzelzähler zur Erfassung der Wärmemengen installiert. Die Klägerin gab Umsatzsteuervoranmeldungen ab und verzichtete auf die Kleinunternehmerregelung. Sie gab steuerpflichtige Umsätze aus den Energielieferungen an die Mieter an und Vorsteuern aus der Rechnung über die Installation der Heizungsanlage sowie den Gaslieferungen. Als Resultat errechnete sich ein Erstattungsbetrag.
Keine Nebenleistungen
Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, es handele sich bei den Energielieferungen um unselbstständige Nebenleistungen zu der steuerfreien Wohnungsvermietung und setzte die Umsatzsteuervoranmeldungen auf 0 EUR fest. Die Klage hiergegen hatte Erfolg. Beim BFH ist die Revision unter dem Az. V R 15/21 anhängig.
FG Münster, Gerichtsbescheid v. 6.4.2021, 5 K 3866/18 U, veröffentlicht mit dem Juni-Newsletter des FG Münster
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