BGH, Beschluss v. 26.11.2019, II ZR 21/17

Mit der Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass dem Insolvenzverwalter auch dann keine Befugnis zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte zukommt, wenn dadurch das Recht des Insolvenzverwalters zur Verwertung des Geschäftsbetriebs tangiert wird. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb zusammen mit dem Firmenwert veräußert. Denn in diesen Fällen geht das Recht zur Nutzung der bisherigen Firma auf den Erwerber über, so dass die Firma der insolventen Gesellschaft zu ändern ist.

Da der Insolvenzverwalter diesen Satzungsänderungsbeschluss nicht selbst herbeiführen kann, kann dies in Praxis zu Blockierungen durch die Gesellschafter führen. Sofern eine Zusammenarbeit zwischen Insolvenzverwalter und dem jeweiligen Organ – sei es Haupt- oder Gesellschafterversammlung – nicht gelingt, bleibt dem Insolvenzverwalter nur der Klageweg. Um als Erwerber von den Konsequenzen nicht betroffen zu sein, sollte daher der Insolvenzverwalter im Rahmen der Veräußerung des Geschäftsbetriebs verpflichtet werden, die "alte Firma" nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge