FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.6.2019, 5 V 5119/19

Nach Ansicht des Finanzgerichts muss aus der bisherigen Rechtsprechung des XI. Senats des BFH (Urteil v. 1.6.2016, XI R 17/1) der Schluss gezogen werden, dass dieser für eine finanzielle Eingliederung allein die Tatsache genügen lässt, dass bei einer GmbH & Co. KG eine GmbH Komplementärin ist und demzufolge die finanzielle Eingliederung wie bei juristischen Personen möglich sein müsse ("Beteiligung > 50 %").

Die Finanzverwaltung hat sich zunächst eindeutig restriktiv positioniert und die Rechtsprechung des V. Senats des BFH umgesetzt. Das bedeutet: Ist an einer Personengesellschaft ein Gesellschafter beteiligt, der nicht in das Unternehmen des potenziellen Organträgers eingegliedert ist, kann diese Personengesellschaft keine Organgesellschaft sein. Das gilt selbst bei einer nur sehr geringen "Fremdbeteiligung". Ob diese Auffassung zutreffend ist oder ob bereits eine Mehrheitsbeteiligung (> 50 %, vgl. Abschn. 2.8 Abs. 5a Satz 1 UStAE) genügt, wird wahrscheinlich der EuGH mittelfristig entscheiden müssen.

Das BMF hat bereits im Frühjahr 2019 ein Eckpunktepapier zur sog. Gruppenbesteuerung veröffentlicht, das die bisherigen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft ablösen soll. Die Rechtsfolgen der Gruppenbesteuerung sollen erst nach entsprechender gemeinsamer Antragstellung durch die Gruppenmitglieder eintreten. Dieser Schritt würde dann zumindest für ausreichende Rechts- bzw. Planungssicherheit sorgen.

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