(1) 1Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten das Funktionieren der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden. 2Die Kommission fasst die Erfahrungen der Mitgliedstaaten zusammen, um das Funktionieren dieser Regelungen zu verbessern.

 

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission sämtliche verfügbaren Informationen, die für die Anwendung dieser Verordnung sachdienlich sind.

 

(3) 1Eine Liste statistischer Angaben, die zur Bewertung dieser Verordnung benötigt werden, wird nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. 2Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Angaben mit, soweit sie vorhanden sind und ihre Mitteilung keinen ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand verursacht.

 

(4) Die Mitgliedstaaten können der Kommission zum Zwecke der Bewertung der Wirksamkeit dieser Regelung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung alle anderen in Artikel 1 genannten Informationen mitteilen.

 

(5) Die Kommission übermittelt die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Informationen an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten.

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