Leitsatz

Ein Vorsteuerabzug eines Profifußballvereins aus ihm von Spielervermittlern erteilten Rechnungen setzt voraus, dass der Verein und nicht etwa der betreffende Spieler Empfänger der in Rechnung gestellten Leistungen ist.

 

Normenkette

§ 3 Abs. 9, § 10 Abs. 1 Satz 3, § 14, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 41 Abs. 1 Satz 1 AO, § 414, § 652 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, § 654 BGB

 

Sachverhalt

Der Kläger ist ein Profifußballverein. In den Streitjahren wechselten mehrere Berufsfußballspieler in den Profikader des Klägers oder verlängerten, soweit sie beim Kläger bereits unter Vertrag standen, ihre Arbeitsverträge.

Der Kläger nahm bei Bedarf zunächst mündlich Kontakt zu einem Spielervermittler auf, der entweder einen Spieler für eine bestimmte Spielposition finden oder einen speziellen Spieler davon überzeugen sollte, zu den angebotenen Vertragskonditionen einen Arbeitsvertrag zu schließen bzw. zu verlängern. Der Kläger und der jeweilige Spielervermittler schlossen, sobald ein ausgewählter Spieler einen Arbeitsvertrag bei ihm unterzeichnet hatte, eine schriftliche "Zahlungsvereinbarung", wonach "für die Beratung und die Unterstützung beim Transfer" bzw. bei der "Vertragsverlängerung" des jeweils namentlich genannten Berufsfußballspielers ein pauschales Vermittlungshonorar in konkretisierter Höhe zu zahlen war.

Die Spielervermittler erteilten dem Kläger Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Der Kläger machte die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.

Das FA versagte den Vorsteuerabzug.

Das FG gab der Klage statt (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2010, 1 K 4206/08 U, Haufe-Index 2604234, EFG 2011, 927).

 

Entscheidung

Die Revision des FA war begründet. Sie führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

Nach Auffassung des BFH tragen die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des FG nicht dessen Würdigung, dass der Kläger Empfänger der von den Spielervermittlern erbrachten Leistungen gewesen ist. Zudem bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Spielervermittler – zumindest auch – die hier in Rede stehenden Leistungen an die jeweiligen Spieler (als Leistungsempfänger) erbracht haben.

Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang die erforderlichen Feststellungen nachholen und würdigen. Dabei kommt auch eine Vernehmung der betreffenden Berufsfußballspieler und/oder der Spielervermittler als Zeugen in Betracht.

 

Hinweis

Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 UStG u.a. voraus, dass die vom Unternehmer bezogenen Lieferungen oder sonstigen Leistungen "für sein Unternehmen" ausgeführt worden sind, er also der Leistungsempfänger ist.

Leistungsempfänger ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.8.2013 – XI R 4/11

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