(1) Im passiven Veredelungsverkehr können unbeschadet der in den Artikeln 154 bis 159 enthaltenen besonderen Vorschriften über den Standardaustausch und unbeschadet des Artikels 123 Gemeinschaftswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und die aus diesen Veredelungsvorgängen entstandenen Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

 

(2) Die vorübergehende Ausfuhr von Gemeinschaftswaren erfolgt unter Erhebung der Ausfuhrabgaben sowie der Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen und sonstigen Formalitäten, die für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft vorgesehen sind.

 

(3) Es sind oder ist

 

a)

Waren der vorübergehenden Ausfuhr: Waren, die in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden sind;

 

b)

Veredelungsvorgänge: die in Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe c) erster, zweiter und dritter Gedankenstrich aufgeführten Vorgänge;

 

c)

Veredelungserzeugnisse: alle Erzeugnisse, die aus Veredelungserzeugnissen entstanden sind;

 

d)

Ausbeute: die Menge oder der Prozentsatz der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von Waren der vorübergehenden Ausfuhr gewonnenen Veredelungserzeugnisse.

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