In dem Zinsabkommen der EU mit der Schweiz verpflichtet sich diese, bei in der Schweiz niedergelassenen Zahlstellen eine Quellensteuer von 35 % auf Zinszahlungen an einen in der EU ansässigen Nutzungsberechtigten zu erheben. Die Einnahmen werden zu 75 % an den Ansässigkeitsstaat weitergeleitet, zu 25 % verbleiben sie der Schweiz. Der Quellensteuerabzug unterbleibt, wenn der Nutzungsberechtigte die Zahlstelle in der Schweiz ermächtigt, Auskunft an die Finanzbehörde des Ansässigkeitsstaats zu erteilen. Die Zahlstelle meldet dann die Zinszahlung automatisch an diese Finanzbehörde. Darüber hinaus erteilt die Schweiz Auskünfte an den Ansässigkeitsstaat bei Steuerbetrug; dieser Begriff ist in der Schweiz aber sehr viel enger als z. B. der inländische Begriff der Steuerhinterziehung, sodass der Auskunftsverkehr unter dieser Regelung, im Gegensatz zum Auskunftsverkehr nach dem DBA mit Deutschland, unbedeutend ist.

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