Zinsrichtlinie und Zinsabkommen, insbesondere das Zinsabkommen Deutschland-Schweiz, dienen der Verhinderung der Verlagerung von Kapitalvermögen in niedrig besteuernde Gebiete oder in Gebiete, in denen infolge des strikten Bankgeheimnisses unversteuertes Vermögen ("Schwarzgeld") angelegt werden kann.

Zur Vermeidung einer solchen missbräuchlichen Verlagerung von Kapitalvermögen zwischen Staaten der EU wurde die Zinsrichtlinie erlassen.[1]

Die EU hat mit der Schweiz und einigen anderen Finanzzentren, wie den Kanalinseln, Isle of Man, Anguilla, Aruba, Britische Jungferninseln, Cayman-Inseln, Montserrat, Niederländischen Antillen und den Turks- und Caicosinseln, entsprechende Verträge abgeschlossen. Die Vereinbarung mit der Schweiz wurde im Rahmen der Bilaterale-II-Verträge getroffen.[2] Als Gegenleistung für das Entgegenkommen der Schweiz bezüglich der Besteuerung von Zinserträgen hat die EU die Geltung der Mutter-Tochter-Richtlinie und der Zins- und Lizenzrichtlinie auf die Schweiz ausgedehnt.[3]

Da das EU-Zinsabkommen mit der Schweiz das Problem der Verlagerung von Kapitalvermögen nicht gänzlich löst, hat die Bundesrepublik ein eigenständiges Zinsabkommen mit der Schweiz abgeschlossen (international "Rubik-Agreement" genannt).[4] Dieses Abkommen ist wegen seiner Ablehnung durch den Deutschen Bundesrat nicht in Kraft getreten.

Zu nationalen Maßnahmen gegen niedrig besteuernde Gebiete vgl. "Steueroasen/nicht kooperierende Gebiete".

[1] Richtlinie 2003/48/EG v. 3.6.2003, ABlEG L 157, 38 v. 26.6.2003, zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/98/EG v. 20.12.2006, ABlEG L 363, 129 v. 20.12.2006.
[2] Abkommen zwischen der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft v. 26.10.2004, ABlEG L 385, 30 v. 29.12.2004.
[3] Vgl. Art. 15 des Zinsabkommens Schweiz.
[4] BT-Drs. 17/10059.

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