(1) Erfolgt die Zahlung durch Scheck, gilt die Übergabe des Schecks als Zeitpunkt der Zahlung und bei Übersendung des Schecks der Tag seines Eingangs beim Gläubiger.

 

(2) Die Erfüllung tritt mit Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers oder mit Auszahlung des Geldes an den Gläubiger ein; wenn der Scheck eingelöst ist.

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