(1) 1Das Wohnungsunternehmen soll sich bei der Gestaltung der Miet- und Nutzungsverträge von den Gedanken der Pflege der Hausgemeinschaft und der Förderung der deutschen Familie leiten lassen. 2In der Satzung ist sicherzustellen, daß dabei die Belange der Mieter ausreichend gewahrt werden.

 

(2) 1Das Wohnungsunternehmen darf Wohnungen nur zu angemessenen Preisen überlassen. 2Wie der angemessene Preis zu ermitteln und nachzuprüfen ist, wird in den Durchführungsvorschriften geregelt.

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