(1) Träger der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die Maßnahmen der Weiterbildung in eigener Verantwortung durchführen.

 

(2) 1Landesorganisationen der Weiterbildung sind Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Weiterbildung auf Landesebene. 2Sie fördern und koordinieren die Weiterbildungsarbeit ihrer Mitglieder. 3Die Landesorganisationen der allgemeinen Weiterbildung fördern darüber hinaus Entwicklungs- und Schwerpunktaufgaben, insbesondere im pädagogischen Bereich.

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