(1) Der Landesausschuß für Weiterbildung hat die Aufgabe, bei der Verwirklichung dieses Gesetzes mitzuwirken.

 

(2) Der Landesausschuß für Weiterbildung ist zu hören, bevor auf Grund dieses Gesetzes Verordnungen und Verwaltungsvorschriften von grundsätzlicher Bedeutung erlassen werden oder über die Anerkennung von Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung entschieden wird.

 

(3) Er hat außerdem die Aufgabe

  • durch Gutachten, Untersuchungen und Empfehlungen die Weiterbildung zu fördern;
  • die Zusammenarbeit der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes mit anderen Institutionen des Bildungswesens und Betrieben zu fördern;
  • die Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Einrichtungen der Weiterbildung zu unterstützen.
 

(4) Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen kann der Landesausschuß für Weiterbildung Fachausschüsse einrichten, insbesondere je einen Ausschuß für Fragen der allgemeinen einschließlich der politischen und der beruflichen Weiterbildung sowie der Integration dieser Bereiche.

 

(5) (weggefallen)

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