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Unter Schenkung auf den Todesfall versteht man das Versprechen zu einer schenkweisen Leistung unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (§ 2301 BGB). Zivilrechtlich sind derartige Schenkungsversprechen als Verfügungen von Todes wegen anzusehen. Dieser Sichtweise wird auch erbschaftsteuerrechtlich gefolgt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG). Es genügt, dass die Rechtsfolgen des Erfüllungsgeschäfts mit dem Tod des Schenkers eintreten, ohne dass es hierzu weiterer Rechtshandlungen bedarf. Allerdings liegt dann eine Schenkung unter Lebenden i. S. v. § 7 ErbStG vor, wenn die versprochene Leistung noch zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen wird. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs muss die Zuwendung, um den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG zu erfüllen, zu einer Bereicherung führen. Die Schenkung auf den Todesfall setzt damit das Bewusstsein der Unentgeltlichkeit und den Willen der Freigebigkeit voraus (vgl. BFH-Urteil vom 5.12.1990, BStBl 1991 II, 181).

Grunderwerbsteuerrechtlich ist der Erwerb eines Grundstücks durch Schenkung von Todes wegen steuerfrei (§ 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG). Dies gilt allerdings insoweit nicht, als der Erwerber für das zugewendete Grundstück eine Gegenleistung zu erbringen hat oder mit dieser Zuwendung eine Schuld des Zuwendenden getilgt wird. Die Befreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG wird bei solchen gemischten bzw. teilentgeltlichen Vorgängen daher nur anteilig (nach dem Verhältnis des gemeinen Werts des Grundstücks zur Gegenleistung) gewährt.

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