Rz. 15

Die Vorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG sieht eine Steuerbefreiung für Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen i. S. d. jeweils geltenden Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vor.

Sinn und Zweck des § 3 Nr. 2 GrEStG ist es, die Besteuerung eines Vorgangs sowohl nach dem Erbschaftsteuergesetz als auch nach dem Grunderwerbsteuergesetz bzw. den gleichzeitigen Anfall von Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Allerdings greift die Befreiung von der Grunderwerbsteuer auch dann ein, wenn ein Erwerbsvorgang von der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer befreit ist.

Dies gilt insbesondere auch für die Fälle der Anwachsung. Erwirbt der Gesellschafter einer Personengesellschaft deren Gesamthandsvermögen durch Schenkung der Anteile der anderen Gesellschafter zu Alleineigentum, ist ein hierbei erfolgender Grundstücksübergang aus dem Gesellschaftsvermögen in Alleineigentum des Gesellschafters nach Maßgabe des § 3 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 GrEStG befreit. Der Anwendbarkeit des § 3 Nr. 2 GrEStG steht es insoweit nicht entgegen, dass der schenkungsteuerliche Anknüpfungspunkt "freigebige Zuwendung des Gesellschaftsanteils" und der grunderwerbsteuerliche Anknüpfungspunkt "Übergang des Grundstücks" nicht identisch sind. Hat der Erwerber im Rahmen einer gemischten Schenkung eine Gegenleistung zu erbringen, ist § 3 Nr. 2 GrEStG nur auf den unentgeltlichen Teil des Erwerbs anwendbar (vgl. BFH v. 13.9.2006, II R 37/05, BStBl II 2007, 59). Zur Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG und § 1 Abs. 3 GrEStG sowie bei Anteilsminderungen i. S. v. § 5 Abs. 3 GrEStG siehe die nachfolgenden Ausführungen in Abschn. 4.3.2.

Die Übertragung eines Grundstücks vom Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft auf die Gesellschaft kann nicht als freigebige Zuwendung angesehen und nach § 3 Nr. 2 GrEStG grunderwerbsteuerfrei gestellt werden. Nach Auffassung des BFH handelt es sich in Fällen, in denen ein Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses ein Grundstück auf eine Kapitalgesellschaft überträgt, um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang und nicht um eine freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die zur Grunderwerbsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 2 GrEStG führt (vgl. BFH v. 17.10.2007, II R 63/05, BStBl II 2008, 381). Dieser Rechtsauffassung steht § 7 Abs. 8 ErbStG entgegen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind freigebig auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Vorschrift wurde mit Gesetz vom 7.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) eingeführt und damit nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

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